Urteil vom 24.04.2007 -
BVerwG 2 WD 9.06ECLI:DE:BVerwG:2007:240407U2WD9.06.0

Urteil

BVerwG 2 WD 9.06

  • Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 20.12.2005 - AZ: S 7 VL 8/05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. April 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstabsapotheker Weinert,
als ehrenamtlicher Richter und
Stabsunteroffizier Noack
als ehrenamtliche Richterin
Leitender Regierungsdirektor Fries
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 20. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Übergangsgebührnisse des früheren Soldaten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von elf Monaten gekürzt werden.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Der 28 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses mit Erfolg eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Zum 1. März 1998 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 erfolgte seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde mehrfach verlängert. Zuletzt wurde sie auf acht Jahre festgesetzt. Sie endete mit Ablauf des 28. Februar 2006.

2 Aus Anlass seiner zum 1. März 1998 erfolgten Einberufung wurde er am 4. März 1998 aktenkundig u.a. wie folgt belehrt:
„16. Frauenbelästigung am Arbeitsplatz
Seit einigen Jahren leisten auch Frauen Dienst in der Bundeswehr, dies hat sich bewährt. Für ein reibungsloses Funktionieren der Zusammenarbeit sowie Unterbringung, Hygiene etc. ist gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme erforderlich. Verstöße gegen diese Ordnung wie beispielsweise ‚obszöne Bemerkungen' u.a., werden disziplinar geahndet.“

3 Der regelmäßig beförderte frühere Soldat - zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 zum Stabsunteroffizier - wurde zunächst als Sanitätssoldat und dann nach erfolgreichem Abschluss des Unteroffizierlehrgangs Sanitätsdienst seit dem 1. Januar 2000 als Sanitätsunteroffizier bei der 6./Stabs- und Fernmelderegiment ... in C... verwendet. Mit Wirkung vom 23. Juli 2003 wurde er zum Standortsanitätszentrum R... versetzt und ab 1. Juli 2004 in der Außenstelle Ro... eingesetzt. Dort ereigneten sich die Vorfälle, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

4 Mit Bescheid vom 18. August 2004 verfügte die Stammdienststelle des Heeres für die Zeit ab dem 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 die Teilnahme des früheren Soldaten an einer Fachausbildung des Berufsförderungsdienstes. Der frühere Soldat wollte sich dabei im Rahmen einer berufsfördernden Maßnahme zunächst zum Friseur ausbilden lassen. Er konnte dieses Vorhaben jedoch nicht ausführen. Daraufhin beabsichtigte der frühere Soldat eine Weiterbildung im kaufmännischen Bereich, um dann später als Handelsfachwirt einen Elektrofachmarkt leiten zu können. Dazu kam es jedoch nicht, da er bis zum Dienstzeitende krankgeschrieben war. Nach seinen Angaben hat er eine Arbeitsstelle als Krankenpfleger in einem ... Krankenhaus in Aussicht.

5 Während seines militärischen Werdegangs durchlief der frühere Soldat vom 6. Juli bis 24. September 1999 den Lehrgang „Unteroffiziere des Sanitätsdienstes (Heer)“ an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M..., den er mit der Abschlussnote „befriedigend“ bestand.

6 Der frühere Soldat wurde am 9. Februar 2001 durch den Kompaniechef der 6./Stabs- und Fernmelderegiment ... planmäßig beurteilt. Seine dienstlichen Leistungen wurden fünfmal mit der Stufe „6“ („Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anforderungen“) und im Übrigen mit der Stufe „5“ („Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen“) bewertet. In der freien Beschreibung heißt es über ihn:
„SU Sch... ist ein junger, dynamischer Unteroffizier ohne Portepee, der sehr zuverlässig und gewissenhaft seinen Dienst versieht. Er ist in einem überdurchschnittlichen Maße bereit, Verantwortung zu übernehmen. Lageänderungen erfasst er schnell, beurteilt sie gründlich und kommt innerhalb kurzer Zeit zu soliden Problemlösungen. Hierbei arbeitet er nicht in starren Denk- und Verhaltensmustern. Er ist jederzeit in der Lage, flexibel und zweckmäßig auf wechselnde Rahmenbedingungen und individuelle Erfordernisse zu reagieren. Er ist sich seiner besonderen Verantwortung im Sanitätsdienst bewusst. In seinem Verhalten überaus korrekt, aufgeschlossen und hilfsbereit, versteht er es geschickt, maßgeblich zu einem guten Betriebsklima beizutragen. Er besitzt das Vertrauen seiner Soldaten, ist bei seinen Kameraden anerkannt und wird von seinen Vorgesetzten geschätzt. Körperlich voll belastbar, erfüllt er die sportlichen Anforderungen.“

7 Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte dieser Beurteilung zu.

8 In der planmäßigen Beurteilung vom 13. Mai 2004 bewertete der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Leistungen des Soldaten zweimal („Auffassungsgabe“ und „Praktisches Können“) mit der Stufe „4“ („Leistungen übertreffen erkennbar die Anforderungen“), sechsmal mit der Stufe „3“ („Leistungen entsprechen den Anforderungen“) und einmal („Belastbarkeit“) mit der Stufe „2“ („Leistungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen“). Ergänzend wird ausgeführt, aufgrund der „langwährenden krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten“ sei es dem früheren Soldaten nicht möglich gewesen, körperliche Leistungsnachweise zu erbringen. In der freien Beschreibung wird ausgeführt:
„In den krankheitsbedingten kurzen Abwesenheitszeiten bemühte sich StUffz Sch..., gesellschaftliche Grenzen einzuhalten und sich in das Leben in einer militärischen Gemeinschaft einzufügen. Nicht immer gelang es StUffz Sch..., sich problemlos in den Kameradenkreis einzufügen. Durchschnittliches Verantwortungsbewusstsein neben brauchbaren geistigen Anlagen und vorhandener Einsatzbereitschaft tragen zur auftragsgemäßen Aufgabenerfüllung bei. Ohne seine gesundheitliche Einschränkung wäre es StUffz Sch... vermutlich möglich seine Förderungswürdigkeit unter Beweis zu stellen.
Die gesundheitlich stark eingeschränkte Verwendungsfähigkeit lassen eine Einsatzplanung für das erweiterte Aufgabenspektrum der Bundeswehr derzeit und perspektivisch nicht zu.“

9 In seiner Stellungnahme zu dieser Beurteilung erklärte der frühere Soldat:
„Aufgrund meiner Schwerbehinderung von 50 % strebe ich einen weiteren Werdegang bei der Bundeswehr nicht an. Bis zu meiner Entlassung möchte ich weiter im StOSanZentrum R... an einer behindertengerechten Stelle eingesetzt werden.“

10 Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2004 der Beurteilung des Disziplinarvorgesetzten zu und führte u.a. ergänzend aus:
„Aufgrund seiner Erkrankung ist die Leistungsfähigkeit von StUffz Sch... eingeschränkt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten bringt er sich in den täglichen Dienstbetrieb ein und trägt zur Aufgabenerfüllung der Dienststelle in der Gesamtheit bei. Es ist zu erwarten, dass er auch künftig Grenzen und Spielregeln im soldatischen Umgang einhalten wird. Seine eigenen Vorstellungen zum weiteren Werdegang sind zu respektieren.“

11 Unter dem 20. Februar 2006 erstellte der Zeuge Oberleutnant R..., der frühere Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, ein Dienstzeugnis. Darin wird u.a. ausgeführt:
„Stabsunteroffizier Sch... war insbesondere in den ersten Jahren seiner Dienstzeit ein überaus leistungsfähiger und leistungsbereiter Soldat. Nach schwerer Erkrankung, wodurch der Soldat den Status eines Schwerbehinderten erlangte, war Stabsunteroffizier Sch... stets bemüht, an dieses Leistungsbild anzuknüpfen. Zudem bemühte er sich um soldatische Tugenden ebenso wie um Einhaltung gesellschaftlicher Grenzen.
Stabsunteroffizier Sch... erledigte die ihm gestellten Aufgaben meist zu unserer Zufriedenheit.“

12 In der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer hat der Zeuge Oberleutnant R... ergänzend ausgeführt, der frühere Soldat habe nach seiner Erkrankung wieder langsam an den Dienst herangeführt werden müssen. Der frühere Soldat habe anfangs Arbeitsversuche von drei oder sechs Stunden unternommen. Man habe nicht immer genau gewusst, ob er jetzt zum Arztbesuch oder zum Dienst erschienen sei. Er, der Zeuge, habe deshalb damals veranlasst, dass Aufzeichnungen über die Unregelmäßigkeiten bei der Dienstausübung des früheren Soldaten geführt wurden, um eine Dokumentation zu haben. Es habe kleinere Reibereien gegeben, die insbesondere die sprachliche Ausdrucksweise des früheren Soldaten oder seinen Dienstanzug betroffen hätten. Sein, des früheren Soldaten, Umgangston mit den Kameraden sei „schon relativ vulgär“ gewesen.

13 Der frühere Soldat ist seit dem 10. Januar 2000 berechtigt, das Leistungsabzeichen in Gold zu tragen.

14 Der Auszug aus dem Zentralregister vom 20. Februar 2006 weist keine Eintragungen auf. Im Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 16. Februar 2006 ist das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 3. März 2004 aufgeführt, durch das der frühere Soldat u.a. wegen Berührung der Brust einer Kameradin und eines dadurch bewirkten vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von sechs Monaten verurteilt worden ist.

15 Der frühere Soldat bezeichnet sich seit der vorerwähnten disziplinargerichtlichen Verurteilung vom 3. März 2004 als bekennenden Homosexuellen.

16 Der frühere Soldat ist unverheiratet und hat keine Kinder. Nach seinen Angaben lebt er in einer Lebensgemeinschaft mit einem Mann zusammen in einer Wohnung.

17 Ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - München vom 21. Februar 2006 stand ihm bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine einmalige Übergangsbeihilfe in Höhe von 11 252,50 € zu, die nach § 82 Abs. 2 WDO zunächst einbehalten worden ist. Ferner ergibt sich aus dieser Mitteilung, dass der frühere Soldat Übergangsgebührnisse für die Dauer von 21 Monaten bis zum 30. November 2007 in Höhe von monatlich 1 406,44 € brutto erhält. Davon werden ihm monatlich 990 € überwiesen. Seine titulierten Schuldverpflichtungen betragen etwa 15 000 €.

18 Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 hatte der Kommandeur des Stabs- und Fernmelderegiments ... dem früheren Soldaten die Ausübung einer Nebentätigkeit mit Aufgabenschwerpunkt „Vermitteln von Versicherungen und Bausparverträgen“ für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 1. Juli 2003 genehmigt. Nach seinen Angaben hat der frühere Soldat diese Nebentätigkeit bis Dezember 2003 ohne nachhaltigen Erfolg ausgeübt. Durch diese Nebentätigkeit sind nach seinen Angaben die vorgenannten Schulden in Höhe von zwischenzeitlich 15 000 € entstanden. Im Februar 2004 hat er eine „eidesstattliche Versicherung“ zu seinen Vermögensverhältnissen abgeben müssen.

II

19 Mit Verfügung vom 16. November 2004 leitete der Kommandeur des Sanitätskommandos ... nach zuvor erfolgter Anhörung des früheren Soldaten und der Vertrauensperson das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein.

20 Mit der Anschuldigungsschrift vom 24. März 2005 legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem früheren Soldaten, nachdem er diesem zuvor am 22. Februar 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last:
„1. Der Soldat äußerte am 05.07.2004 in der G-Kartei des Standortsanitätszentrums R..., Außenstelle Ro..., in Anwesenheit von OG G..., OG W... und SU (w) G... auf die Frage der letztgenannten, wie er sein Wochenende verbracht hätte, sowie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der 30. Kalenderwoche 2004 gegenüber SU O..., dass er ‚sich mit einem Typen aus C... getroffen hätte und dort mit diesem zu einem nicht näher benannten Ort gefahren sei, dort hätte er es übelst im Auto getrieben. Der andere hätte wohl keinen hochgekriegt, er hätte jedoch trotzdem daran rumgenuckelt’. Zudem äußerte er zumindest sinngemäß ‚lang war er nicht, dick war er nicht, aber geschmeckt hat er’.
2. Der Soldat fasste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der 30. Kalenderwoche 2004 gegen 16:10 Uhr vor dem Dienstgebäude der Außenstelle Ro... des Standortsanitätszentrums R... der SU (w) G... auf dem Roller der Angestellten W... mit der rechten Hand unter deren Arm hindurch, am Oberschenkel entlang streichend in den Schritt und sagte dabei zumindest sinngemäß ‚und jetzt musst du dir vorstellen, da wäre jetzt dein Penis’.
3. Der Soldat strich am 21. oder 22.07.2004 gegen Mittag, in Anwesenheit von 2 Mannschaftsdienstgraden des Standortsanitätszentrums vor dem Dienstgebäude der Außenstelle Ro... des Standortsanitätszentrums R..., während einer allgemeinen Unterhaltung mit seinem rechten Fuß dem SU O... wiederholt über den Unterschenkel. Obwohl dieser ihn aufforderte, dies zu unterlassen, setzte er seine Handlung unbeeindruckt fort. Erst als SU O... ihm damit drohte, handgreiflich zu werden, ließ er von ihm ab.
4. Der Soldat erzählte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2004 in Anwesenheit von SU (w) P..., SU (w) R... sowie SU O... außerhalb des Dienstgebäudes der Außenstelle Ro... während einer Mittagspause unvermittelt ‚von einem Typen, der ihm in einer Diskothek einen geblasen hätte, dies jedoch nicht zu Ende gebracht hätte, worauf er sich in seinem Porsche selbst befriedigt hätte’. Trotz Ermahnung an dieser Stelle, mit derartigen Erzählungen aufzuhören, fuhr er jedoch damit fort, indem er noch von dem von Sperma verunreinigten Fahrzeug erzählte, das er hätte reinigen müssen. Erst als SU (w) R... und SU (w) P... hartnäckig ein anderes Thema erörterten und ihn ignorierten, ließ er davon ab, weiter zu erzählen.
5. Der Soldat gratulierte dem HG Sch... zu dessen Geburtstag am 20.07.2004 im Bereich des Standortsanitätszentrums R..., Außenstelle Ro..., mit den Worten „alles Gute, mein schwuler Freund“.
6. Der Soldat äußerte zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Bereich des Standortsanitätszentrums R..., Außenstelle R..., im Jahr 2004 gegenüber der SU (w) N... zumindest sinngemäß „jetzt juckt mich mein Schwanz“ oder „jetzt krieg ich einen Steifen“, obwohl sich diese derartige Bemerkungen ausdrücklich verbeten hatte.“

21 Auf richterlichen Hinweis des Vorsitzenden der Truppendienstkammer präzisierte der Wehrdisziplinaranwalt den in Anschuldigungspunkt 6 erhobenen Vorwurf hinsichtlich der Zeitangaben wie folgt:
"Der Soldat äußerte zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen dem 01.07.2004 sowie dem 04.08.2004 im Bereich des Standortsanitätszentrums R..., Außenstelle Ro..., gegenüber der Stabsunteroffizier (w) N... zumindest sinngemäß 'jetzt juckt mich mein Schwanz' oder 'jetzt krieg ich einen Steifen', obwohl sich diese derartige Bemerkungen ausdrücklich verbeten hatte.“

22 Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2005 eines Dienstvergehens für schuldig befunden und seine Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von elf Monaten gekürzt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Truppendienstkammer den früheren Soldaten hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 vollständig sowie hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 3 und 4 teilweise von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigestellt hat.

23 Gegen das ihm am 17. Januar 2006 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006, eingegangen am 30. Januar 2006, Berufung eingelegt und ausgeführt, diese wende sich „sowohl gegen den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch“.

24 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe die ihm unter Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegten Äußerungen jedenfalls in dort bezeichnetem Zeitraum nicht getan. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Truppendienstkammer ihn insoweit für schuldig befunden habe. Die Würdigung der Aussagen der Belastungszeugin G... sei widersprüchlich. Denn die Truppendienstkammer habe die Ausführungen der Zeugin hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 1 erfassten Tatkomplexes als glaubhaft angesehen, ihren Einlassungen zu den unter Anschuldigungspunkt 2 erhobenen Vorwürfe jedoch keinen Glauben geschenkt. Außerdem sei auch auf der Grundlage der Bekundungen der von der Truppendienstkammer vernommenen Zeugen nicht nachgewiesen worden, dass die ihm unterstellten Äußerungen tatsächlich, wie angeschuldigt, am 5. Juli 2005 erfolgt seien. Es handele sich bei den diesbezüglichen Vorwürfen um eine Zusammenstellung unterschiedlichster Bemerkungen bzw. Äußerungen in einem längeren Zeitraum. Diese seien, wenn überhaupt, nicht zu einer bestimmten Gelegenheit, sondern an verschiedenen Tagen an verschiedenen Orten gegenüber verschiedenen Kameraden bei verschiedenen Gelegenheiten gefallen. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 habe ihn die Truppendienstkammer zu Recht vom Vorwurf freigesprochen, die Zeugin G... in der angeschuldigten Weise berührt zu haben. Der von Anschuldigungspunkt 3 erfasste Sachverhalt stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Denn keiner der Beteiligten habe sich daran erinnern können, wo er, der frühere Soldat, den Zeugen O... genau berührt haben solle. Selbst wenn man den Vorwurf als erwiesen erachte, habe der Geschädigte, der Zeuge O..., ihm, dem früheren Soldaten, „auf dem Fuße“ verziehen. Der Zeuge O... habe selbst den Vorfall als „Lappalie“ bezeichnet und von sich aus in der Sache „nichts unternommen“. Auch hinsichtlich der von Anschuldigungspunkt 4 erfassten Vorwürfe handele es sich um zusammen gewürfelte und dramatisierte angebliche Äußerungen. „Im Zusammenhang“ habe er, der frühere Soldat, diese sexistischen Bemerkungen nie kundgetan. Sie seien willkürlich aneinandergereiht, sie seien - wenn überhaupt - an verschiedenen Tagen an verschiedenen Orten gegenüber verschiedenen Kameraden erfolgt. Gegen die Richtigkeit des Vorwurfes spreche im Übrigen, dass er zum Zeitpunkt der angeblichen Äußerungen gar keinen Porsche mehr gefahren habe. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 habe es die Truppendienstkammer zu Unrecht unterlassen, ausreichend zu würdigen, dass es sich keineswegs um eine ernst gemeinte Äußerung gehandelt habe; vielmehr sei diese allgemein als lustig empfunden worden, über die man auch gelacht habe. Die Äußerung habe auch nicht von dem unbeteiligten Zeugen L... dahin verstanden werden können, dass der Zeuge Sch... tatsächlich als homosexuell eingestuft werden könne. Die ihm in Anschuldigungspunkt 6 zur Last gelegte Äußerung, „jetzt juckt mich mein Schwanz“ sei tatsächlich, so wie im Urteil dargelegt, gefallen. Durch diese „vielleicht unpassende Äußerung“ sei jedoch niemand in seinem Umfeld gekränkt oder beleidigt worden. Es habe sich um ein bloßes Herumalbern gehandelt. Dagegen habe er, der frühere Soldat, niemals den Spruch getätigt, „jetzt krieg ich einen Steifen“. Die Feststellungen der Truppendienstkammer hierzu reichten jedenfalls nicht aus.
Es lägen demzufolge auch keine vorsätzlichen Verstöße gegen die Pflichten zur Fürsorge gegenüber Untergebenen, zur Kameradschaft und/oder zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich vor. In den jeweiligen Fällen habe zumindest eine konkludente oder mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen vorgelegen. Selbst wenn sich der Sachverhalt so, wie von der Truppendienstkammer gewürdigt, abgespielt haben sollte, habe er, der frühere Soldat, sich dem damals bestehenden „Umgangston am Arbeitsplatz“ angepasst. Nicht ein einziger Zeuge habe bekundet, er habe sich ernsthaft in seiner Ehre verletzt gefühlt. Seine Homosexualität sei unter den Kameraden bekannt gewesen. Man habe sein außerordentlich ausgeprägtes Mitteilungsbedürfnis in Bezug auf sexuelle Erfahrungen zwar als ungewöhnlich, jedoch niemals als ehrverletzend oder beleidigend, geschweige denn als „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ empfunden. Bezeichnenderweise habe keiner der Belastungszeugen von sich aus die Initiative ergriffen, um eine disziplinare Ahndung herbeizuführen. Es sei allein der Zeuge Oberleutnant R... gewesen, der aus sachfremden Erwägungen heraus die Anweisung dazu erteilt habe, unpassende Bemerkungen, teilweise auch sexistischer Natur, zusammenzutragen. Im Übrigen habe die Truppendienstkammer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 2 WD 38.01 -) nicht hinreichend beachtet, welches entschieden habe, dass eine Äußerung nicht losgelöst vom konkreten Empfängerhorizont bewertet werden dürfe, der in aller Regel durch das Umfeld, die Üblichkeit eines bestimmten Umgangstones und die persönliche Empfindlichkeit beeinflusst werde.
Im Übrigen habe sich die Truppendienstkammer im Hinblick auf die Maßnahmebemessung nicht hinreichend mit dem vom Sachverständigen dargelegten „Enthemmungsphänomen" nach seiner, des früheren Soldten, schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung befasst. Zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Taten sei er, der frühere Soldat, erst seit kurzer Zeit wieder im Dienst gewesen. Vor dem Hintergrund seiner lebensgefährlichen Erkrankung erschienen „die auf Enthemmung bzw. Erleichterung hindeutenden Bekundungen“ in einem anderen Licht. Jedenfalls hätte die Truppendienstkammer sein als disziplinarrechtlich relevant eingestuftes Verhalten nicht als „völlig unerklärlich“ qualifizieren dürfen.
Auch die von der Truppendienstkammer vorgenommene Kostenverteilung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Denn schließlich sei er, der frühere Soldat, vom Vorwurf zu 2., der im Verhältnis zu den anderen Anschuldigungspunkten deutlich schwerer wiege, freigesprochen worden. Die Anschuldigungspunkte 1, 3, 4, 5 und 6 stellten nur einen untergeordneten Annex des Hauptvorwurfes zu 2. dar. Dies sei schon daran erkennbar, dass es bei dem Anschuldigungspunkt 2 um eine Berührung am Geschlechtsteil einer Kameradin gegangen sei.

III

25 1. Die Berufung des früheren Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

26 2. Sie ist in vollem Umfang eingelegt worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Berufungsschriftsatz ausgeführt wird, sie richte sich nicht nur gegen die Maßnahmebemessung, sondern auch gegen die Schuldfeststellungen („sowohl gegen den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch“). In der Begründung der eingelegten Berufung greift der frühere Soldat zudem ausdrücklich die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens durch die Truppendienstkammer an.

27 Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

28 3. Die Berufung hat keinen Erfolg.

29 a) Der Senat hat gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO nach zuvor erfolgter Anhörung des Bundeswehrdisziplinaranwalts die dem früheren Soldaten in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3 und 4 zur Last gelegten Vorwürfe aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeklammert. Angesichts der zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 getroffenen Feststellungen fallen sie für die Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 123 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) nicht entscheidungserheblich ins Gewicht.

30 b) Aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie der Bekundungen des vernommenen Zeugen Oberleutnant Reichart hat der Senat hinsichtlich der von den Anschuldigungspunkten 5 und 6 erfassten Sachverhalte die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen und diese disziplinarrechtlich wie folgt gewürdigt:
Anschuldigungspunkt 5

31 Der frühere Soldat gratulierte am 20. Juli 2004 in Gegenwart des damaligen Obergefreiten ... L... dem Hauptgefreiten Sch..., mit dem er sich gemeinsam in einem Raum im Bereich des Standortsanitätszentrums R..., Außenstelle Ro..., aufhielt, zu dessen Geburtstag mit den Worten: „Alles Gute, mein schwuler Freund.“

32 Der frühere Soldat hat diesen Vorfall glaubhaft eingeräumt. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieses in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Eingeständnisses zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Soldat den Vorwurf zu Unrecht eingeräumt hat, sind nicht ersichtlich. Soweit er ausgeführt hat, er habe seine gegenüber dem Hauptgefreiten Sch... erfolgte Äußerung persönlich nicht ernst, sondern „eher freundschaftlich“ und „lustig“ gemeint, kommt es darauf für die disziplinarrechtliche Würdigung ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit seines Vorbringens, er habe nicht erwartet, dass der damalige Obergefreite L... Augen- und Ohrenzeuge seines Verhaltens und seiner Äußerung geworden sei.

33 Mit der ihm zur Last gelegten Äußerung beging der frühere Soldat ein Dienstvergehen. Denn er verstieß damit gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz - BSchG) vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1412), das weibliche und männliche Soldaten in seinen Anwendungsbereich einschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BSchG). Eine durch dieses Gesetz verbotene sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Dazu gehören unter anderem auch „Bemerkungen sexuellen Inhalts ..., die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Klarstellend ist in § 2 Abs. 3 BSchG normiert, dass eine solche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ein Dienstvergehen darstellt.

34 Maßgebend für die Ermittlung des objektiven Bedeutungsgehalts einer Äußerung ist nicht, wie der sich Äußernde, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung verstehen musste (BGH, Urteil vom 18. Februar 1964 - 1 StR 572/63 - BGHSt 19, 237; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 1989 - 5 Ss 250/89 - 101/89 I - NJW 1989, 3030; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 185 Rn. 8 m.w.N.). Dabei sind die gesamten Begleitumstände, in denen die Äußerung gemacht wurde, zu berücksichtigen, z.B. die Anschauung und Gebräuche der Beteiligten sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerung fiel (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 26.05 - NZWehrr 2007, 32 <34> m.w.N.; BayObLG, Urteil vom 7. März 1983 - RReg 2 St 140/82 - NJW 1983, 2040; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1989 - 2 Ss 281/89 - 49/89 III - JR 1990, 345; Tröndle/Fischer, a.a.O.).

35 Bei der in Rede stehenden Äußerung handelte sich um eine Bemerkung mit einem sexuellen, d.h. auf das Sexualleben bezogenen Inhalt. Das Verhalten des früheren Soldaten, dem Hauptgefreiten Sch..., seinem damaligen Untergebenen in Gegenwart des damaligen Obergefreiten L... mit den Worten „Alles Gute, mein schwuler Freund“ zum Geburtstag zu „gratulieren“, erweckte bei einem verständigen Dritten nach dem objektiven Bedeutungsgehalt der Äußerung den Anschein, der frühere Soldat kenne die sexuelle Orientierung des Betroffenen und wolle dies verbunden mit der Gratulation zum Geburtstag auch kundtun. Dem früheren Soldaten musste dabei bewusst sein, dass eine solche Äußerung von dem Betroffenen jedenfalls in der konkreten Situation dann abgelehnt wurde, wenn dadurch objektiv der Eindruck erweckt wurde, die sexuelle Orientierung des Angesprochenen solle ohne dessen Einverständnis offenbart werden. Denn dies beeinträchtigte erkennbar die Intimsphäre und die Würde des Betroffenen, die im Bereich des Arbeitsplatzes durch die Regelungen des Beschäftigtenschutzgesetzes besonders geschützt ist. Dass ihm erkennbar war, dass der Hauptgefreite Sch... mit der hier in Rede stehenden, auf seine (unterstellte oder tatsächliche) sexuelle Orientierung bezogenen Äußerung, zumal wenn diese von Dritten mit angehört werden konnte, nicht einverstanden war, hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung letztlich auch eingeräumt, indem er erklärte, es sei für ihn „klar“, dass eine solche Äußerung „für Dritte unglaublich klingt“. Der Hauptgefreite Sch... habe sich zwar nicht ausdrücklich dagegen verwahrt. Es sei jedoch nach dem Kontext erkennbar gewesen, dass diese Äußerung über dessen (angebliche oder tatsächliche) sexuelle Orientierung in Gegenwart des plötzlich in den Raum gekommenen Obergefreiten L... unerwünscht und unangenehm gewesen sei. Der frühere Soldat setzte den Hauptgefreiten Sch... dieser ersichtlich unangenehmen und peinlichen Situation aus, ohne sich - wie er in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage eingeräumt hat - vorher dessen diesbezüglichen Einverständnisses zu vergewissern.

36 Die zur Last gelegte Äußerung verstieß auch gegen das für alle Offiziere und Unteroffiziere bestehende Zurückhaltungsgebot bei Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG).

37 § 10 Abs. 6 SG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut - uneingeschränkt - alle „Äußerungen“ der in der Regelung bezeichneten Art innerhalb und außerhalb des Dienstes, wobei allerdings die Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten sind (vgl. Urteil vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 - m.w.N.). Auch ehrverletzende und diffamierende Äußerungen sind jedenfalls „Äußerungen“, die gegen die Pflicht zur Zurückhaltung verstoßen (vgl. Urteil vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 - m.w.N.).

38 Aus dem Regelungszusammenhang der Vorschrift innerhalb des § 10 SG, der ausweislich der Überschrift und seines Regelungsinhalts „Pflichten des Vorgesetzten“ zum Gegenstand hat, sowie aus dem im letzten Halbsatz des Abs. 6 („um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten“) normierten Regelungszweck ergibt sich, dass ein Unteroffizier (oder Offizier) bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen tatbestandsmäßig handelt, wenn er im Zeitpunkt der Tat die Funktion eines militärischen Vorgesetzten im Sinne von § 1 Abs. 5 SG in Verbindung mit den Regelungen der Vorgesetzenverordnung inne hat. Die Art der Vorgesetzteneigenschaft ist dabei unbeachtlich; eine solche aufgrund eines Dienstgrades (§ 4 VorgV) reicht aus (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - BVerwGE 86, 321 <324>; Walz in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 10 Rn. 107).

39 Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 SG, gegen deren Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf die Gewährleistung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) keine durchgreifenden Bedenken bestehen (BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NZWehrr 1992, 205 m.w.N.; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 10 Rn. 60 m.w.N.), begrenzt unter Inanspruchnahme der dem Gesetzgeber durch Art. 17a Abs. 1 GG eröffneten Regelungskompetenz, für die Angehörigen der Streitkräfte das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit einzuschränken, „im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes“ (§ 6 Satz 2 SG) die Freiheit der Meinungsäußerung von Soldaten, um dadurch zur Erfüllung der in der Verfassung normierten Aufgaben der Streitkräfte beizutragen. Sie hindert allerdings den Vorgesetzten nicht, sich in seinem dienstlichen Wirkungskreis oder öffentlich auf allen Gebieten und zu allen Themen zu äußern, zu denen er sich äußern will. Ihr Sinn ist es insbesondere nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhaltes zu verbieten. Denn die Meinungsäußerungsfreiheit schützt nicht nur günstig aufgenommene oder als unschädlich oder unwesentlich angesehene Beiträge, sondern auch Meinungsäußerungen, die schockieren oder beunruhigen (vgl. zur Schutzwirkung des Art. 10 EMRK Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, Urteil vom 1. Juli 1997 - 47/1996/666/852 - NJW 1999, 1321; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 2006, Art. 10 Rn. 6), auch wenn sie dem Inhalt oder der Wortwahl nach anderen inakzeptabel erscheinen mögen (vgl. EGMR, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 42853/98 Nr. 76 -; Meyer-Ladewig, a.a.O.). Der Schutz der Meinungsfreiheit erfasst nicht nur den Inhalt, sondern auch die Modalitäten einer Äußerung (vgl. Grimm, NJW 1995, 1697 <1698, 1700> m.w.N.). § 10 Abs. 6 SG verpflichtet Offiziere und Unteroffiziere als Vorgesetzte jedoch, ihre Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 <47> m.w.N. und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - a.a.O. <206 f.>; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 <38 f.>, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - BVerwGE 83, 60 <68>). Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit sind für einen Vorgesetzten nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelungsentscheidung unerlässlich, um seine dienstlichen Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen im Sinne von § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können. Dies kann im Einzelfall im Hinblick auf das Gebot der „Zurückhaltung“ auch erfordern, dass der Soldat bei seiner Meinungsäußerung „im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes“ (§ 6 Satz 2 SG) von der Verwendung bestimmter Begriffe, die besonders emotionsgeladen sind und - selbst im Kontext ihrer Verwendung - zu erheblichen Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen könnten, unter Umständen absehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - a.a.O. <207>). Allerdings dürfen bei der Auslegung und Anwendung der unbestimmten und daher konkretisierungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift („... die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten“) keine Vorgaben missachtet werden, die sich aus anderen Verfassungsvorschriften ergeben. So erfordert die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG), dass bei der Anwendung des § 10 Abs. 6 SG der Inhalt der in Rede stehenden Meinungsäußerung unter Heranziehung des gesamten Kontextes objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Unzulässig ist es etwa, wenn einzelnen Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben wird und sie in dieser Deutung einer displinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - a.a.O. <207>). Ferner muss bei der Konkretisierung dessen, was das Zurückhaltungsgebot im Hinblick auf „Besonnenheit“, „Toleranz“ und „Sachlichkeit“ beinhaltet und fordert, die grundlegende Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) und Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) beachtet werden, die bei Beiträgen zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage regelmäßig eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit begründet (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198, <212>; Beschluss vom 11. Mai 1976 - 1 BvR 163/72 - BVerfGE 42, 163 <170>; Grimm, a.a.O. <1701, 1703 f.> m.w.N.), wobei die durch Art. 5 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anforderungen des Rechts der persönlichen Ehre (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 181/77 - BVerfGE 54, 148 <153 ff.> m.w.N.; Grimm, a.a.O.) und zum Schutz der Intimssphäre (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 <73> und vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 181/77 - a.a.O. <154>) zu beachten sind. Hinsichtlich des Intim- und Sexualbereiches als Teil der Privatsphäre sichert Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jedem Menschen das Recht zu, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen. Er kann sein Verhältnis zur Sexualität einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter auf diese Einstellung hinnehmen will (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O.).

40 Das hier in Rede stehende Verhalten des früheren Soldaten, im Dienst bzw. innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen dem Hauptgefreiten Sch..., seinem damaligen Untergebenen, in Gegenwart des damaligen Obergefreiten L... mit den Worten „Alles Gute, mein schwuler Freund“ zum Geburtstag zu „gratulieren“, entsprach nicht dem in § 10 Abs. 6 SG normierten Gebot zur Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit, das aus den dargelegten Gründen auch erfordern kann, von der Verwendung bestimmter Begriffe, die besonders emotionsgeladen sind und - selbst im Kontext ihrer Verwendung - zu erheblichen Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen können, abzusehen. Die von ihm gewählte Formulierung bezog sich auf die sexuelle Orientierung („mein schwuler Freund“) des Hauptgefreiten Sch.... Diese Äußerung stellte, wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt, eine gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BSchG verstoßende sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz dar. Zu einem Verstoß gegen dieses Schutzgesetz war der frühere Soldat nicht berechtigt. Er konnte unter Berufung auf seine Meinungsäußerungsfreiheit nicht beanspruchen, den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intim- und Sexualbereich des Betroffenen ohne dessen Einverständnis im dienstlichen Bereich zu thematisieren und damit insbesondere dessen Recht zu beeinträchtigen, selbst darüber zu bestimmen, ob und ggf. in welcher Form er dessen sexuelle Orientierung und Einstellung offenbaren oder zum Gegenstand der Erörterung machen wollte.

41 Mit der in Rede stehenden Äußerung verletzte der frühere Soldat ferner seine Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), und zwar in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 - NZWehrr 2006, 252 m.w.N.). Zwar stellt nicht jede Verletzung einer Rechtsvorschrift (z.B. ein einmaliges Missachten einer „roten Ampel“) bereits eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) dar. Es muss sich vielmehr um einen Rechtsverstoß von Gewicht handeln, der zudem in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies war angesichts der insoweit eindeutigen und auf den Arbeitsplatz bzw. dienstlichen Wirkungskreis bezogenen Regelungen der § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 3 BSchG hinsichtlich der von Anschuldigungspunkt 5 erfassten Äußerung des früheren Soldaten der Fall.

42 Das von Anschuldigungspunkt 5 erfasste Verhalten des früheren Soldaten verstieß auch gegen seine Pflicht zur Fürsorge gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG).

43 Aufgrund seiner in § 10 Abs. 3 SG normierten Fürsorgepflicht hat jeder Vorgesetzte den Untergebenen nach Recht und Gesetz zu behandeln (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 14.03 - BVerwGE 120, 166 <171> = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 16 = NZWehrr 2004, 209). Jeder Vorgesetzte muss stets bemüht sein, den Untergebenen im Rahmen des Möglichen vor Nachteilen und Schäden zu bewahren sowie sich bei allen Handlungen vom Wohlwollen dem Soldaten gegenüber leiten zu lassen (stRspr: vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 = NJW 2006, 77 = DVBl 2005, 1455). Das gilt auch für immaterielle Schäden (Urteil vom 16. April 2002 - BVerwG 2 WD 43.01 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 18 = NZWehrr 2002, 254 = DÖV 2002, 868 = NJW 2002, 3722). Eine gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BSchG verstoßende sexuelle Belästigung eines Untergebenen am Arbeitsplatz verletzt deshalb die Fürsorgepflicht.

44 Das von Anschuldigungspunkt 5 erfasste Verhalten des früheren Soldaten verstieß ferner gegen seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG). Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. dazu u.a. Walz in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 12 Rn. 6 m.w.N.). Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BSchG verletzt jedenfalls den Anspruch auf „gegenseitige Achtung“ des Betroffenen.

45 Mit seinem von Anschuldigungspunkt 5 erfassten Verhalten verstieß der frühere Soldat ferner gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1SG). Das Verhalten des früheren Soldaten war geeignet, sein dienstliches Ansehen zu beeinträchtigen. Wenn ein Unteroffizier einen Untergebenen sexuell am Arbeitsplatz belästigt, liegt es auf der Hand, dass ihm von Kameraden regelmäßig jedenfalls mangels hinreichender Rechtstreue in einem wichtigen Bereich weniger Vertrauen und weniger Achtung entgegengebracht wird.
Anschuldigungspunkt 6:

46 Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen äußerte der frühere Soldat zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2004 sowie dem 4. August 2004 im Bereich des Standortsanitätszentrums R..., Außenstelle Ro..., gegenüber dem Stabsunteroffizier (w) ... N... (...) zumindest sinngemäß „jetzt juckt mich mein Schwanz“ sowie „jetzt krieg ich einen Steifen“.

47 Die erste Äußerung („jetzt juckt mich mein Schwanz“) hat der frühere Soldat in seinem Berufungsschriftsatz vom 24. Januar 2006 ausdrücklich eingeräumt. Denn er hat darin ausgeführt, diese Bemerkung habe „tatsächlich so wie auf Seite 30 f. der Urteilsgründe stattgefunden“. An der in Bezug genommenen Stelle in den Gründen des Urteils der Truppendienstkammer heißt es insoweit:
„Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01. Juli und 04. August 2002 äußerte der Soldat im Bereich des StOSanZ R..., ASt Ro..., gegenüber der Zeugin N... folgendes ‚jetzt juckt mich mein Schwanz’ und ‚jetzt krieg ich einen Steifen’.
Die Zeugin hat diese Äußerungen als ‚unerwünscht’ bezeichnet und weiter berichtet, zuvor habe der Soldat sie - anschuldigungsmäßig nicht vorgeworfen - als ‚Schnecke’, ‚Schatzi’ und ‚Mausi’ bezeichnet, was sie sich verbeten und was der Soldat dann auch beachtet habe.
Der Soldat hat eingeräumt, zu der Zeugin N... gesagt zu haben ‚jetzt juckt mich mein Schwanz’ und dazu ergänzt: ‚Es war ja auch so, dass es mich juckte.’ Die Zeugin N... habe sich die 'Tätigkeit' mit dem Hinweis verbeten, ,wie das aussehen würde, wenn jemand reinkommt’.“

48 Sein Verteidiger hat zwar in der Berufungshauptverhandlung diesen Berufungsschriftsatz dahingehend „korrigiert“, dass der frühere Soldat lediglich gesagt habe „Jetzt juckt es mich!“. Zudem ist auch der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung den von Anschuldigungspunkt 6 erfassten Vorwürfen entgegengetreten. Dabei handelt es sich jedoch um Schutzbehauptungen. Der Senat hat auf der Grundlage der in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dass der frühere Soldat beide ihm in Anschuldigungspunkt 6 zur Last gelegten Äußerungen gegenüber dem damaligen Stabsunteroffizier (w) N... getan hat. Ausweislich des ihm in der Berufungshauptverhandlung vorgehaltenen Protokolls der Verhandlung vor der Truppendienstkammer am 25. Oktober 2005 hat der frühere Soldat ausdrücklich zugegeben („den habe ich gesagt“), den „Spruch“ „jetzt juckt mich mein Schwanz“ sinngemäß geäußert zu haben. Weder der frühere Soldat noch sein Verteidiger haben in der Berufungshauptverhandlung eine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, aus welchem Grund dieses Eingeständnis, das zudem im Berufungsschriftsatz vom 24. Januar 2006 wiederholt worden ist, inhaltlich unrichtig gewesen sein sollte oder welcher Umstand Veranlassung gewesen sein soll, von der früheren Einlassung abzurücken. Bereits daraus ergeben sich gravierende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der nunmehrigen Einlassung des früheren Soldaten. Entscheidend ist aber, dass die inhaltliche Richtigkeit sowohl des von ihm in der Verhandlung vor der Truppendienstkammer abgelegten und zusätzlich in seinem Berufungsschriftsatz bestätigten Geständnisses hinsichtlich der ersten Äußerung („jetzt juckt mich mein Schwanz“) als auch hinsichtlich der ihm unter Anschuldigungspunkt 6 vorgeworfenen zweiten Äußerung („jetzt krieg ich einen Steifen“) durch die glaubhafte Aussage des damaligen Stabsunteroffiziers (w) N... vor der Truppendienstkammer am 6. Dezember 2005 bestätigt worden ist. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist angesichts ihrer krankheits- und familienbedingten, in ihrem Schreiben vom 4. April 2007 dargelegten, Reiseunfähigkeit in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StPO mit Einverständnis des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts, des Verteidigers und des Angeschuldigten verlesen worden. Für die Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen der Zeugin N... sprechen vor allem der Detailreichtum der Zeugenaussage und der Umstand, dass sie nicht in abstrakte Floskeln und Redewendungen ausgewichen ist, sondern innerlich folgerichtig und stimmig unmittelbar anschaulich die damaligen Geschehnisse aus ihrer Wahrnehmungsperspektive geschildert hat. Ihre Aussage war inhaltlich widerspruchsfrei und in sich homogen trotz ihrer teilweise unsystematischen und sprunghaften Ausdrucksweise. Anhaltspunkte für einen Belastungseifer oder für unsachliche Motive der Zeugin sind nicht ersichtlich geworden. Auch der frühere Soldat macht dies nicht geltend. Ihr Aussageverhalten war konstant und wies insbesondere auch zu früheren Einlassungen keine Widersprüche auf. Ihre Bekundungen vor der Truppendienstkammer decken sich im Kern mit ihrer - zeitnah zu dem in Rede stehenden Verhalten des früheren Soldaten erfolgten - dienstlichen Meldung vom 9. August 2004 sowie mit ihrer Aussage bei ihrer am 11. August 2004 erfolgten Vernehmung durch ihren damaligen Disziplinarvorgesetzten, den Zeugen R.... Bereits in ihrer dienstlichen Meldung vom 9. August 2004 hatte sie unmissverständlich dargelegt, der frühere Soldat habe die hier in Rede stehenden Äußerungen („jetzt juckt mich mein Schwanz“ sowie „jetzt krieg' ich einen Steifen“) in ihrer Gegenwart getan. Diese seien ihr „nicht erwünscht“ gewesen. Nahezu gleichlautend hat sie dies bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen R... bestätigt. Die Niederschriften über diese Aussagen sind gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Einverständnis des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts, des Verteidigers und des früheren Soldaten ebenfalls verlesen und zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht worden. Angesichts dessen hat der Senat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin N..., wie sie im Protokoll über ihre richterliche Vernehmung vor der Truppendienstkammer festgehalten sind, zu zweifeln.

49 Mit seinen beiden festgestellten Äußerungen in Gegenwart der Zeugin N... beging der frühere Soldat ein Dienstvergehen. Denn er verstieß damit gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 3 BSchG. Es handelte sich, was keiner näheren Darlegung bedarf, um Bemerkungen sexuellen Inhalts. Diese wurden von der betroffenen Zeugin N... erkennbar abgelehnt. Dies hat sie in ihrer in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Bekundung vor der Truppendienstkammer unmissverständlich bestätigt. Sie hat dabei ausgeführt:
„Er hat diese Sprüche zu mir gesagt, es stimmt, wir waren allein in dem Büro und ich sagte ihm, er soll das unterlassen, damit aufhören. ... Als ich den Soldaten bat, aufzuhören, hat er es auch gemacht. Er hat dann in meiner Gegenwart so was nicht wieder gesagt.“

50 Aus dem Umstand, dass die Zeugin N... den früheren Soldaten „erst“ nach dessen Äußerungen ausdrücklich aufforderte, damit „aufzuhören“, kann nicht geschlossen werden, bis zu diesem Zeitpunkt sei sie damit - weil in der Außenstelle Ro... üblich oder gar „sozialadäquat“ - einverstanden gewesen. Dem früheren Soldaten musste, wenn schon nicht aufgrund seiner Erziehung und Ausbildung, jedenfalls schon aufgrund der u.a. bei seiner Einberufung erfolgten aktenkundigen Belehrung sowie der Verurteilung durch das Truppendienstgericht Süd bewusst gewesen sein, dass für einen Soldaten obszöne Bemerkungen und damit sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz jedenfalls dann regelmäßig unzulässig sind, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass der/die damit konfrontierte Gesprächspartner/in dagegen keine Einwände hat. Spätestens nachdem die Zeugin bereits auf sein in ihrer Gegenwart erfolgtes - von ihm eingeräumtes - Manipulieren mit der Hand im Genitalbereich ablehnend reagiert hatte, konnte und musste er wissen, dass für die Zeugin weitere obszöne Bemerkungen sexuellen Inhalts unerwünscht und unangenehm waren, wie auch ihre, von ihm nicht in Abrede gestellte prompte verbale Reaktion zeigte.

51 Aus den oben in anderem Zusammenhang dargelegten Gründen verletzte der frühere Soldat mit seinem festgestellten, gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 BSchG verstoßenden Verhalten auch seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Zurückhaltung bei Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

52 Bei seinem von den Anschuldigungspunkten 5 und 6 erfassten Fehlverhalten handelte der frühere Soldat jeweils vorsätzlich. Denn er wusste was er tat und er wollte dies auch.

53 c) Das von den Anschuldigungspunkten 5 und 6 erfasste festgestellte Fehlverhalten des früheren Soldaten rechtfertigt keine niedrigere gerichtliche Disziplinarmaßnahme als die von der Truppendienstkammer verhängte Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von elf Monaten, die allerdings gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 WDO in eine Kürzung der monatlichen Übergangsgebührnisse umzuwandeln ist. An einer gravierenderen Disziplinarmaßnahme sieht sich der Senat durch das Verschlechterungsverbot (§ 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gehindert.

54 Art und Maß einer zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind abhängig von der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seinen Auswirkungen, dem Maß der Schuld, der Persönlichkeit, der bisherigen Führung sowie den Beweggründen des (früheren) Soldaten (§ 38 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 WDO).

55 Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des früheren Soldaten schwer.

56 Eine sexuelle Belästigung von Untergebenen und Kameraden im dienstlichen Bereich ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten. Denn es verletzt die Betroffenen nicht nur in ihren Rechten, sondern vermag auch den Dienstbetrieb gravierend zu stören. Soweit - wie vorliegend - durch das Verhalten die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt wurde, fällt dies erschwerend ins Gewicht, da es sich um eine zentrale Pflicht jedes Soldaten handelt. Auch die durch das Fehlverhalten verletzte Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) wiegt schwer. Denn diese gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die im Hinblick auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben das berechtigte Gefühl haben müssen, dass sie vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Personenwürde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden. Die Verletzung der Kameradschaftspflicht hat ebenfalls Gewicht. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht nach § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein der Soldaten, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können und sich keine Nachteile oder Schäden zuzufügen. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (u.a. Urteile vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 10.03 - DokBer 2004, 193 und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - NZWehrr 2005, 38 = ZBR 2005, 133 m.w.N.). Aber auch die festgestellte Verletzung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG normierten Pflicht jedes Soldaten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, hat Gewicht. Es geht dabei nicht um eine bloße Nebenpflicht. Denn sie hat wegen ihres funktionellen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs erhebliche Bedeutung. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass die ordnungsgemäße Durchführung des militärischen Dienstes gewährleistet ist (u.a. Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 - m.w.N.).

57 Die Auswirkungen des Dienstvergehens sind im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass die festgestellte sexuelle Belästigung eines Soldaten und einer Soldatin deren von § 2 BSchG besonders geschützte Würde verletzte. Sie mussten es hinnehmen, mit diesen Bemerkungen sexuellen Inhalts konfrontiert zu werden, obwohl sie dies erkennbar nicht wollten. Mit seinem festgestellten mehrfachen Verhalten trug der frühere Soldat im Bereich seiner Dienststelle auf seine Weise dazu bei, einen - wie es der Zeuge R... in der Berufungshauptverhandlung nachvollziehbar formuliert hat - „desaströsen Zustand“ zu perpetuieren. Wie der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung berichtet hat, war es in dieser Dienststelle (Außenstelle Ro...) gang und gäbe, dass von zahlreichen Soldaten und Soldatinnen im dienstlichen Umgang ein vulgärer sexistischer Umgangsstil und -ton praktiziert wurde. Wiederholt sei es dabei auch zu sexuellen Kontakten zwischen Soldatinnen und Soldaten im dienstlichen Bereich gekommen. Anstatt als Vorgesetzter im Sinne des § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, hat sich der frühere Soldat bereits kurz nach dem am 1. Juli 2004 erfolgten Beginn seiner dienstlichen Verwendung in Ro... - wie sein festgestelltes Fehlverhalten zeigt - aktiv daran beteiligt, diesen Zustand zu verfestigen.

58 Die bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Schuld des früheren Soldaten ist vor allem durch die vorsätzliche Begehungsweise gekennzeichnet. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht vorhanden. Allerdings kann aufgrund des zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Bri..., Oberfeldarzt für Neurologie und Psychiatrie im Bundeswehrkrankenhaus ..., vom 30. November 2005 und dessen mündliche Erläuterung vom 15. November 2005 vor der Truppendienstkammer „eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe“ nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige Dr. Bri... hat zwar vor der Truppendienstkammer zum Ausdruck gebracht, eine Feststellung der „Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des (früheren) Soldaten“ lasse sich „aufgrund der Untersuchung nicht mehr aufrechterhalten“. Zugleich hat er im Hinblick auf die vom früheren Soldaten erlittene Gehirnblutung jedoch darauf hingewiesen, dass „unstreitig“ eine „Gehirnschädigung des (früheren) Soldaten nach der Kernspintomografie des Kopfes nachweisbar“ sei, so dass es „möglich“ sei, dass es bei ihm „zu dem Enthemmungsphänomen kommt“ und seit 2001 „zu Auffälligkeiten mit disziplinaren Folgen gekommen“ sei. „Der § 21 StGB“ sei „nicht sicher auszuschließen“. Der Senat geht angesichts dessen zugunsten des früheren Soldaten davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 StGB hinsichtlich einer verminderten Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum nicht ausgeschlossen werden können, zumal weder der Soldat und sein Verteidiger noch der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts den Einschätzungen des Sachverständigen entgegen getreten sind. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Aufklärung der insoweit verbliebenen Zweifel hielt der Senat nicht für geboten und nicht für erforderlich, da selbst bei Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 StGB angesichts des Verschlechterungsverbotes keine den früheren Soldaten stärker treffende gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Betracht käme.

59 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NZWehrr 2006, 127 <insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N.) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Der Milderungsgrund eines Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, liegt im Hinblick auf das festgestellte, von den Anschuldigungspunkten 5 und 6 erfasste Fehlverhalten ersichtlich ebenso wenig vor wie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang. Gegenteiliges hat auch der frühere Soldat nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Fehlverhalten des früheren Soldaten unter Umständen erfolgte, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil der frühere Soldat aufgrund der bereits vorher durch das Truppendienstgericht Süd am 3. März 2004 erfolgten gerichtlichen Verurteilung nicht tadelfrei war. Konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr: vgl. u.a. Urteil vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 -, BVerwGE 117, 117 <124> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 1 und vom 24. November 2005 a.a.O. m.w.N.) sind - abgesehen von der zugunsten des früheren Soldaten unterstellten Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - ebenfalls nicht gegeben. Das festgestellte Fehlverhalten des früheren Soldaten resultierte auch nicht aus einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrags (vgl. dazu u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 <insoweit nicht abgedruckt>). Hinreichende Anhaltspunkte für eine - von ihm behauptete - Mobbing-Situation, die sein Fehlverhalten in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lassen könnte, haben sich in der Berufungshauptverhandlung nicht ergeben. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass er insoweit angeführt hat, er habe sich auf Veranlassung seiner Vorgesetzten jeden Morgen zum Dienstantritt und täglich erneut vor dem Umziehen zum Dienstende bei seiner Vorgesetzten melden müssen. Denn es handelte sich dabei, wie sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen des damaligen Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Oberleutnant R..., ergibt, ersichtlich um Maßnahmen der Dienstaufsicht, um angesichts des labilen Gesundheitszustandes und seines gezeigten Vorverhaltens eine zumindest in zeitlicher Hinsicht hinreichende Erfüllung seiner Dienstpflichten sicherzustellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die unmittelbare Vorgesetzte des früheren Soldaten auf Veranlassung des Disziplinarvorgesetzten Aufzeichnungen fertigte, um Probleme und Defizite bei der Dienstleistung des früheren Soldaten zu dokumentieren. Dies bedarf keiner näheren Darlegung.

60 Auch ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 = ZBR 2003, 392 = NVwZ-RR 2003, 366) und vom 6. Mai 2003 a.a.O. <insoweit nicht abgedruckt>) ist nicht ersichtlich. Zwar herrschte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen R... des früheren zuständigen Disziplinarvorgesetzten, in der Außenstelle Ro... des Standortsanitätszentrums R... ein „desaströser Zustand“, der dem Disziplinarvorgesetzten - offenbar auch aufgrund nur relativ seltener Kontrollbesuche - lange Zeit verborgen blieb. Eine nähere Aufklärung dieses Zustandes war für den Senat nicht geboten, da der frühere Soldat auch ohne eine hinreichende Dienstaufsicht wissen musste und wissen konnte, dass sexuelle Belästigungen von Untergebenen und Kameraden unzulässig sind.

61 Aus den vom Senat festgestellten Beweggründen für das Fehlverhalten ergeben sich keine für den früheren Soldaten günstigen Schlussfolgerungen. Selbst wenn der Senat in Rechnung gestellt hat, dass der von dem Zeugen R... beschriebene „desaströse Zustand“ in der Außenstelle Ro... die festgestellten Pflichtverletzungen begünstigt hat, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des früheren Soldaten für sein eigenes Fehlverhalten. Offenkundig war er nicht bereit, von sexuellen Belästigungen in seinem dienstlichen Bereich Abstand zu nehmen.

62 Zwar war der frühere Soldat ausweislich des Auszugs aus dem Zentralregister im Tatzeitraum in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorbelastet. Er war jedoch bereits u.a. wegen sexuell bestimmten Fehlverhaltens gegenüber einer Kameradin nur wenige Monate vorher durch das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 3. März 2004 (Az: S 4 - VL 02/04 -) zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Offenkundig hat diese gerichtliche Disziplinarmaßnahme als Pflichtenmahnung nicht ausgereicht.

63 Von Bedeutung für die Beurteilung der Persönlichkeit des früheren Soldaten ist ferner, dass er auch in der Berufungshauptverhandlung nach wie vor versucht hat, sein Fehlverhalten zu bagatellisieren („nicht so gemeint“ o.ä.) und - wie oben dargelegt - zumindest teilweise in Abrede zu stellen.

64 Die Qualität seiner dienstlichen Leistungen, wie sie in den dem Senat vorliegenden Beurteilungen zum Ausdruck kommen, war allenfalls durchschnittlich. Diese - möglicherweise gesundheitlich bedingt - in den letzten Jahren nur mäßigen dienstlichen Leistungen können sich schon deshalb bei der Maßnahmebemessung nicht zugunsten des früheren Soldaten auswirken. Auch von einer Nachbewährung kann nicht gesprochen werden.

65 Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des früheren Soldaten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass bei einer durch einen Vorgesetzten begangenen ehrverletzenden und/oder entwürdigenden Behandlung Untergebener im Regelfall die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme verwirkt ist (vgl. zuletzt Urteile vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 - NZWehrr 2005, 38 = ZBR 2005, 133 m.w.N., vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 2 WD 33.04 - NZWehrr 2006, 161 = NVwZ 2006, 947, vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 - DÖV 2006, 1005 m.w.N. und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 - NZWehrr 2006, 252 <insoweit nicht veröffentlicht>). Dieser Maßstab gilt im Regelfall auch bei ehrverletzenden und/oder entwürdigenden Äußerungen (vgl. dazu Urteil vom 4. Mai 2006 a.a.O. m.w.N.) sowie bei schwerwiegenden sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz (vgl. dazu u.a. Urteil vom 26. Oktober 2005 a.a.O. m.w.N.). Eine weniger gravierende Disziplinarmaßnahme kommt lediglich bei leichteren Pflichtverletzungen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in Betracht (vgl. etwa Urteil vom 4. Mai 2006 a.a.O.).

66 Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Umstände erscheint dem Senat vor allem angesichts der bereits vorher erfolgten einschlägigen Verurteilung zu einer Gehaltskürzung (um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten) sowie wegen der nach wie vor nicht hinreichend vorhandenen Einsicht des früheren Soldaten in sein Fehlverhalten die Verhängung einer deutlich gravierenderen (als der bereits im Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 3. März 2004 ausgesprochenen) gerichtlichen Disziplinarmaßnahme als erforderlich und angemessen. Auch wenn der frühere Soldat zwischenzeitlich aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Tatzeitraum seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt war, bedarf es nach der Überzeugung des Senats einer deutlichen Pflichtenmahnung, die auch aus generalpräventiven Gründen keinesfalls unterhalb der von der Truppendienstkammer im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Maßnahme bleiben kann. Da der frühere Soldat seit seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr während des Bezugs der Übergangsgebührnisse als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3 WDO), hat der Senat unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes die von der Truppendienstkammer verhängte Gehaltskürzung in eine Kürzung der monatlichen Übergangsgebührnisse umgewandelt (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 WDO).

67 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der frühere Soldat gemäß § 139 Abs. 2 WDO zu tragen, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen, ist gemäß § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO unzulässig.