Beschluss vom 24.01.2017 -
BVerwG 2 B 107.15ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B2B107.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 B 107.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B2B107.15.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 107.15

  • VG Gießen - 28.11.2013 - AZ: VG 5 K 2635/11.Gl
  • VGH Kassel - 24.06.2015 - AZ: VGH 1 A 2546/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben.
  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Klägerin wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. Juni 2005 für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2) an der ...-Universität in G. ernannt. In der Planstelleneinweisung vom Mai 2005 wird hinsichtlich der Funktionsbeschreibung auf die Stellenausschreibung verwiesen. Nach der Privatisierung des Universitätsklinikums wurde die Klägerin ab Juli 2005 der neu gegründeten Beigeladenen zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beigeladene beschloss im März 2011 eine Neustrukturierung des klinischen Bereichs, in dem die Klägerin tätig war.

2 Das beklagte Land ernannte die Klägerin am 26. April 2011 mit Wirkung zum 1. Juni 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2). Mit Schreiben vom 27. April 2011 teilte der Universitätspräsident der Klägerin u.a. mit, dass Art und Umfang ihrer durch die ursprüngliche Einweisungsverfügung vom Mai 2005 festgelegten Dienstaufgaben im Hinblick auf die Neustrukturierung des klinischen Bereichs "vorsorglich mit sofortiger Wirkung - soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung" dem neuen klinischen Aufgabenprofil angepasst werden müssten. Im selben Schreiben wurde die Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen; dabei wurde auf die angepasste Funktionsbeschreibung Bezug genommen.

3 Der mit anwaltlichem Schriftsatz "gegen die Planstelleneinweisungsverfügung vom 27.04.2011" eingelegte Widerspruch der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die erstinstanzlich teilweise erfolgreiche Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2011, "insoweit hierdurch die Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin vom 19. Mai 2005 eingeschränkt wird", ist in der Berufungsinstanz in vollem Umfang abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage unzulässig und auch unbegründet ist.

4 Die ausdrücklich als Anfechtungsklage erhobene Klage sei unzulässig, wobei offenbleiben könne, ob die angegriffene Verfügung ein Verwaltungsakt oder eine reine Dienstpostenbeschreibung ohne Außenwirkung sei. Selbst wenn man von einem Verwaltungsakt ausgehe, sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn Streitgegenstand sei die Rechtsstellung der Klägerin als Professorin auf Lebenszeit, also die Zeit ab dem 1. Juni 2011. Für diese Zeit schränke die Verfügung vom 27. April 2011 die Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 aber gar nicht ein, denn diese auf das Zeitbeamtenverhältnis bezogene Funktionsbeschreibung könne ab dem Zeitpunkt der Lebenszeiternennung keine Wirkung mehr entfalten und deshalb auch nicht eingeschränkt werden; die Funktionsbeschreibung sei auf den Zeitraum des Zeitbeamtenverhältnisses bezogen und ende mit diesem. Deshalb hätte eine Aufhebung der Verfügung vom 27. April 2011 auch nicht die Fortgeltung der früheren Funktionsbeschreibung zur Folge. Zum einen sei die frühere Funktionsbeschreibung bereits durch die Neustrukturierungsentscheidung vom März 2011 funktionslos geworden; die Klinik, auf die sie sich beziehe, existiere nicht mehr. Zum anderen könne die Umwandlung einer Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur zwar Anlass für eine Änderung oder Neugestaltung einer Funktionsbeschreibung sein. Entscheidend sei aber, dass der jeweilige Professor keinen Anspruch darauf habe, dass bei Umwandlung seiner Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur die Funktionsbeschreibung der Stelle unverändert bleibe. Sogar bei einer unveränderten Fortführung der Stelle bedürfe es anlässlich der Ernennung auf Lebenszeit einer neuen Planstelleneinweisung und einer Wiederholung, mindestens aber einer ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltung der alten Funktionsbeschreibung. Da die Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 für die Zeit ab Juni 2011 nicht erneut in Kraft gesetzt worden sei, sei sie spätestens mit Ablauf des Monats Mai gegenstandslos geworden.

5 Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Die Klägerin handele widersprüchlich, wenn sie nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde nachträglich Widerspruch gegen die Planstelleneinweisung erhebe. Der Widerspruch habe sich auch nicht der Sache nach nur auf die Funktionsbeschreibung bezogen. Zum einen sei er - anwaltlich formuliert - ausdrücklich gegen die Planstelleneinweisungsverfügung gerichtet gewesen. Und zum anderen sei eine isolierte Klage gegen die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 - jedenfalls betreffend den Zeitraum ab Juni 2011 - nicht möglich gewesen, weil die Planstelleneinweisungsverfügung und die Funktionsbeschreibung eine von der Klägerin nicht auflösbare Einheit bildeten. Die Funktionsbeschreibung sei erkennbar die Geschäftsgrundlage der Planstelleneinweisung und von der Klägerin auch so akzeptiert worden.

6 Eine Umdeutung der Anfechtungsklage in eine auf Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung gerichtete Leistungsklage sei nicht möglich. Zum einen widerspräche eine Umdeutung dem ausdrücklich erklärten Willen der anwaltlich vertretenen Klägerin und auch ihrem gesamten tatsächlichen Vorbringen. Und zum anderen handele es sich bei der Leistungsklage nicht um ein "minus", sondern um ein "aliud" gegenüber der tatsächlich erhobenen Anfechtungsklage.

7 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Bezüglich der von der Klägerin gerügten formellen Aspekte der Funktionsbeschreibung seien die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch den Sachvortrag der Klägerin nicht erschüttert worden. Entscheidend sei, dass die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 - jedenfalls für die Zeit ab Juni 2011 - keine eigenen Rechte der Klägerin beschränke. Denn die Rechtsstellung der Klägerin als Lebenszeitbeamtin könne nicht weiter reichen als die ihr durch die Planstelleneinweisung ab dem Zeitpunkt der Lebenszeiternennung verliehenen Befugnisse. Auf Beibehaltung der Befugnisse aus dem Zeitbeamtenverhältnis auch im Lebenszeitbeamtenverhältnis habe sie keinen Anspruch.

8 2. Die Beschwerde hat einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, auf dem die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann. Die Einordnung des klägerischen Begehrens verstößt gegen § 88 VwGO und den Grundsatz eines fairen gerichtlichen Verfahrens. Das Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

9 Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr ist der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgebend (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330>). Dementsprechend verpflichtet § 86 Abs. 3 VwGO den Vorsitzenden darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden.

10 Im Streitfall geht es der Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren erkennbar um die Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin, den sie durch die im Jahre 2011 vorgenommene Änderung der ihr im Jahre 2005 erteilten Funktionsbeschreibung beeinträchtigt sieht. Auf der Grundlage dieser Funktionsbeschreibung ist die Klägerin in die Organisationsstruktur der Universitätsklinik eingebunden, aus ihr ergeben sich die von der Klägerin konkret wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht war, dass die Funktionsbeschreibung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden war, hätte es in der mündlichen Verhandlung auf einen - das klägerische Begehren bereits in der 1. Instanz klarstellenden - Verpflichtungs- oder Leistungsantrag des Inhalts hinwirken müssen, dass der Klägerin eine Funktionsbeschreibung mit den von ihr begehrten Aufgaben - die der früheren Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 entsprochen hätte - erteilt wird und einen solchen Anspruch seiner Prüfung zugrunde legen müssen.

11 Das Berufungsgericht entzieht sich - anders als das Verwaltungsgericht - der Prüfung dieses klägerischen Begehrens durch die am Wortlaut der Anträge haftende Interpretation des Klagebegehrens verbunden mit unzutreffenden prozessualen Einordnungen. Die Verengung der Prüfung des klägerischen Anspruchs auf ein reines Kassationsbegehren verbunden mit der - rechtsfehlerhaften - Annahme, dass eine Funktionsbeschreibung ihre Wirkung verliere, wenn der Status des Dienstposteninhabers sich vom Zeit- zum Lebenszeitbeamten verändere, bewirkt, dass das klägerische Begehren letztlich nicht geprüft wird. Eine solche Handhabung ist mit den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Deshalb war die auf diesen Gesichtspunkt gestützte Annahme der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verfahrensfehlerhaft.

12 Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Planstelleneinweisung und die Funktionsbeschreibung eine untrennbare Einheit seien, sodass die Klage sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Diese Annahme ist - auch angesichts von § 68 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Hochschulgesetz, wonach lediglich der Vorbehalt der Überprüfung der in der Funktionsbeschreibung vorgenommenen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses in die Einweisungsverfügung aufzunehmen ist - nicht haltbar und verweigert der Klägerin die gerichtliche Prüfung ihres Begehrens. Sie verkennt die auf die Besoldung des Beamten beschränkte haushalterische Wirkung der Planstelleneinweisung, die von der Ausgestaltung und Bewertung des Dienstpostens zu trennen ist und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung weder verkürzen kann noch will.

13 Die gleichwohl erfolgten Ausführungen zur Begründetheit heilen diese Verfahrensfehler nicht, denn ihnen liegt ebenfalls das fehlerhafte und den Rechtsschutz der Klägerin verkürzende Verständnis des klägerischen Begehrens zugrunde. Eine eigenständig tragende Begründung enthalten die Ausführungen deshalb nicht.

14 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.