Beschluss vom 23.11.2004 -
BVerwG 3 B 81.04ECLI:DE:BVerwG:2004:231104B3B81.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2004 - 3 B 81.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:231104B3B81.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 81.04

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 01.04.2004 - AZ: OVG 1 L 113/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 1. April 2004 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Anwendbarkeit von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG in einem Fall geklärt werden, in dem ein zinsloses Darlehen zur Förderung einer Baumaßnahme durch Bescheid bewilligt und durch Darlehensvertrag ausgereicht wurde, wenn die Rückforderung auf die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung gestützt und der Abschluss des Darlehensvertrages durch aufschiebende Bedingung zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Zuwendungsbescheides gemacht ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 50.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.