Beschluss vom 20.02.2008 -
BVerwG 5 B 109.06ECLI:DE:BVerwG:2008:200208B5B109.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 109.06

  • Bayerischer VGH München - 06.09.2006 - AZ: VGH 12 BV 04.3588

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 600 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.

2 Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil der Rechtssache nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

3 Die Rechtsfrage, ob Eltern, die sich zwar getrennt voneinander in verschiedenen Gemeinden, aber im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers aufhalten, entweder in diesem (des örtlichen Trägers) Bereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 1 SGB VIII haben oder mit Rücksicht auf ihre getrennten Aufenthalte in verschiedenen Gemeinden verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Sinne von § 86 Abs. 2 SGB VIII haben, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn ihre Antwort ergibt sich ohne Weiteres, d.h. ohne eingehende Begründung, aus dem Gesetz.

4 Der Kläger liest, versteht und legt § 86 Abs. 1 und 2 SGB VIII dahin aus, als stünde in Absatz 2, „Leben die Eltern nicht zusammen ...“. Dort heißt es aber, „Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte“. Danach führt nicht das Getrenntleben allein zur Anwendung des § 86 Abs. 2 SGB VIII und damit zur Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt nur eines Elternteils, sondern erst dann, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Ob Eltern, Elternteile den gleichen - nicht notwendig gemeinsamen - gewöhnlichen Aufenthalt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte (§ 86 Abs. 2 SGB VIII) haben, hängt, da § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I für den gewöhnlichen Aufenthalt auf das Verweilen „an diesem Ort oder in diesem Gebiet“ abstellt, maßgeblich vom örtlichen Bezug zum Bezugsgegenstand - hier: zu dem Bereich des örtlichen Jugendhilfeträgers - ab.

5 Da für die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt im Bereich eines örtlichen Trägers maßgeblich ist - in Bayern die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 3 BayKJHG, Art. 15 AGSG) -, kommt es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 SGB VIII nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer bestimmten kreisangehörigen Gemeinde, sondern allein darauf an, in welchem Landkreis bzw. welcher kreisfreien Gemeinde sich die Eltern, die Elternteile aufhalten. Halten sich Eltern, wenn auch getrennt, im Bereich desselben örtlichen Trägers auf, haben sie in diesem Bereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und nicht verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Sinne von § 86 Abs. 2 SGB VIII. Das ist, wie auch vom Kläger gesehen, mit Ausnahme des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2004 - M 18 K 04.17 13 - übereinstimmende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.

6 Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Zwar macht der Kläger mit der Beschwerde geltend, seine Stellungnahme vom 17. August 2006 mit dem Verweis auf das Schreiben des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 2. August 1991 sei vom Berufungsgericht in der Urteilsbegründung nicht gewürdigt worden. Damit rügt er aber nicht, sein Vortrag sei insoweit überhaupt nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen worden. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich damit nicht begründen. Vielmehr ist in der Regel - und so auch hier - davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Sie sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - BVerfGK 1, 259).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.