Verfahrensinformation

Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an der Wallstraße in Dresden. Das rund 150 qm große Grundstück wurde nach seiner entschädigungslosen Enteignung in der DDR mit zahlreichen anderen Grundstücken zu einem neuen rund 6000 qm großen Grundstück verschmolzen. Dieses Grundstück wurde 1967 mit einem sechsgeschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebaut, das heute im Eigentum der Firma Linde steht. Zur Rückübertragung des enteigneten Grundstücks müsste das in der DDR neu geschaffene Grundstück wieder geteilt werden; die Kläger erhielten eine Teilfläche, auf dem ein Teil des Gebäudes stünde. Im Revisionsverfahren ist zu entscheiden, ob wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Gebäudeeigentümers die Rückübertragung rechtlich unmöglich und deshalb ausgeschlossen ist, wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz angenommen hat.


Beschluss vom 08.11.2004 -
BVerwG 7 B 44.04ECLI:DE:BVerwG:2004:081104B7B44.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004 - 7 B 44.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:081104B7B44.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 44.04

  • VG Dresden - 04.12.2003 - AZ: VG 6 K 3051/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107 371 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift auf. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen eine Restitution im Falle einer grundstücksübergreifenden Bebauung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 23.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 18.10.2005 -
BVerwG 7 C 23.04ECLI:DE:BVerwG:2005:181005U7C23.04.0

Urteil

BVerwG 7 C 23.04

  • VG Dresden - 04.12.2003 - AZ: VG 6 K 3051/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß und N e u m a n n
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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