Verfahrensinformation

Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 2 C 2.15 stand als Rechtspflegerin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz; der Kläger des Verfahrens BVerwG 2 C 8.15 als Finanzbeamter im Dienst des Saarlandes. Beide Beamte wurden relativ kurz (7 bzw. 14 Monate) vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Die Versorgungsbezüge wurden auf Grundlage des Amtes festgesetzt, das die Kläger jeweils vor dieser letzten Beförderung innehatten. Die Kläger erstreben die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge auf Grundlage ihres zuletzt innegehabten Amtes. Hierbei heben sie hervor, dass sie jeweils schon einige Jahre (in einem Fall über zwanzig Jahre) vor der letzten Beförderung Aufgaben dieses Beförderungsamtes wahrgenommen haben.


Klage und Berufung sind jeweils ohne Erfolg geblieben. Nach den gesetzlichen Vorschriften erfolge die Festsetzung der Versorgungsbezüge nur dann auf der Grundlage des zuletzt innegehabten Amtes, wenn die Beförderung in dieses Amt bei der Zurruhesetzung mindestens zwei Jahre zurückliege. Eine Anrechnung von Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben sehe das Gesetz nicht vor.


In der jeweils vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision wird der Senat die Frage zu klären haben, ob die zweijährige Wartezeit ohne Anrechnungsmöglichkeit verfassungsgemäß ist. Konkret geht es darum, ob der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt verletzt ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2007 eine dreijährige Wartefrist ohne Anrechnungsmöglichkeit für verfassungswidrig erklärt (2 BvL 11/04).


Pressemitteilung Nr. 19/2016 vom 17.03.2016

Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Kläger sind Ruhestandsbeamte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurden zuletzt ein halbes bzw. eineinhalb Jahre vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Ihre Versorgungsbezüge wurden entsprechend der landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage des vorletzten Amtes festgesetzt, weil sie nicht volle zwei Jahre aus dem letzten Amt besoldet worden waren. Eine in den Neunzigerjahren noch übliche Anrechnungsregelung für Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kennt das jeweilige Landesrecht wie auch das geltende Bundesrecht nicht.


Die Kläger streben ihre Versorgung aus dem letzten Amt an. Zur Begründung machen sie u. a. geltend, dass sie schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung die Aufgaben des Beförderungsamtes tatsächlich wahrgenommen haben. Die zweijährige Wartefrist ohne eine Anrechnungsregelung verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Zwar ist der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dieser Grundsatz jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt. Dies gilt nach der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungsmöglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folgt gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und ist von daher verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Etwaige Missstände bei der jahrelangen Trennung von Amt und Funktion müssen nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden. Das gibt die Verfassung nicht vor.


BVerwG 2 C 2.15 - Urteil vom 17. März 2016

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 2 A 10965/13.OVG - Urteil vom 09. Dezember 2014 -

VG Neustadt/Weinstraße, 1 K 463/12.NW - Urteil vom 26. September 2012 -

BVerwG 2 C 8.15 - Urteil vom 17. März 2016

Vorinstanzen:

OVG Saarlouis, 1 A 417/13 - Urteil vom 25. Februar 2015 -

VG Saarlouis, 2 K 1758/11 - Urteil vom 13. August 2013 -


Urteil vom 17.03.2016 -
BVerwG 2 C 2.15ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U2C2.15.0

Versorgung aus dem letzten Amt; Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben

Leitsätze:

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versorgung nur dann aus dem letzten Amt gewährt wird, wenn der Beamte zumindest zwei Jahre lang zuvor aus diesem Amt besoldet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Anrechnung von Zeiten der vorherigen tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht vorgesehen ist.

2. Auch das langjährige Auseinanderfallen von Amt und Funktion ist nicht zwingend durch eine Orientierung der Versorgungshöhe am höherwertigen Dienstposten zu kompensieren, wenn nicht rechtzeitig zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Beförderung in das entsprechende höhere Amt erfolgt ist.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 33 Abs. 2 und 5
    BeamtVGErgG RP § 2
    BeamtVG § 5 Abs. 3 Satz 1

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 26.09.2012 - AZ: VG 1 K 463/12.NW
    OVG Koblenz - 09.12.2014 - AZ: OVG 2 A 10965/13.OVG

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 2 C 2.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U2C2.15.0]

Urteil

BVerwG 2 C 2.15

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 26.09.2012 - AZ: VG 1 K 463/12.NW
  • OVG Koblenz - 09.12.2014 - AZ: OVG 2 A 10965/13.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und Dr. Günther
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die 1946 geborene Klägerin stand als Rechtspflegerin in Diensten des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 wurde sie zur Justizoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) befördert; mit Ablauf des 30. Juni 2011 trat sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.

2 Im Juli 2011 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge auf Grundlage des Amtes nach der Besoldungsgruppe A 12 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem maßgeblichen Landesrecht die Festsetzung nach der Besoldungsgruppe A 12 erfolge, weil die Klägerin die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 noch nicht zwei Jahre lang erhalten habe.

3 Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Berechnung ihres Ruhegehalts auf Grundlage ihres vorletzten Amtes verstoße gegen den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt. Seit der Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Rechtspflegerschaft habe sie höherwertige Aufgaben wahrgenommen. Sie sei im Jahre 2009 nur deshalb nicht befördert worden, weil die einzige zur Verfügung stehende Stelle im Justizverwaltungsbereich besetzt worden sei.

4 Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gelte für die Bemessung der Versorgungsbezüge eine zweijährige Wartefrist ohne die Möglichkeit, Zeiten zu berücksichtigen, in denen Aufgaben des später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen worden seien. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

5 Mit der Revision beantragt die Klägerin,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. September 2012 sowie den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 8. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2012 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 neu festzusetzen.

6 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt dem Beklagten bei.

II

8 Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9 Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht waren die Versorgungsbezüge der Klägerin nach ihrem vorletzten Amt (Besoldungsgruppe A 12) festzusetzen (1.). Es besteht kein Anlass, die entsprechenden Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen (2.).

10 1. Gemäß § 1 des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. Juli 2011 geltenden und damit hier maßgeblichen, mit Art. 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 (LBVAnpG 2007/2008) vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283) erlassenen Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVGErgG RP) regelt das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 die Versorgung der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes sind in Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig für jene Landesbeamte und Richter im Landesdienst, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben. Eine Anrechnungsregelung für Zeiten, in denen die Beamten und Richter vor der letzten Beförderung bereits die Aufgaben des höherwertigen Amtes wahrgenommen haben, kennt weder das Landesgesetz noch das in Bezug genommene Beamtenversorgungsgesetz.

11 Die Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sind Zeiten, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist einzurechnen. Die Klägerin hält diese durch Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetzes 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehobene Regelung infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372) für anwendbar. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), welche der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 entspricht und mit welcher die zweijährige Wartefrist auf drei Jahre verlängert wurde, für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich mit Urteil vom 26. September 2012 (- 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 19 f.) entschieden, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die frühere Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen, also auch mit der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG übergangsweise weiter anzuwenden sei. Die infolge der Nichtigerklärung maßgebliche zweijährige Wartefrist stehe in einem einheitlichen Regelungszusammenhang mit den hierauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen derselben Gesetzesfassung.

12 Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich heraus für die Versorgungsfestsetzung in ihrem Streitfall nichts herleiten. Das folgt schon daraus, dass mit dem Erlass des Landesgesetzes der vom Bundesverwaltungsgericht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachte Übergangszeitraum endete. Im Übrigen ist das Landesgesetz von der durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Nichtigerklärung nicht betroffen. Zwar verweist § 1 BeamtVGErgG RP grundsätzlich auf das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der Fassung, deren Bestandteil auch die für nichtig erklärte Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG war. Anstelle dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber aber eine eigene, die Bundesvorschrift „ersetzende“ Regelung geschaffen, ohne eine entsprechende Anrechnungsvorschrift vorzusehen. Für die Anwendung der bundesrechtlichen Anrechnungsvorschrift bleibt damit kein Raum. Der zur Begründung seiner o. g. Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht angeführte einheitliche Regelungszusammenhang besteht hier vielmehr in der zweijährigen Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGErgG RP und der Abwesenheit der von der Klägerin erstrebten Anrechnungsregelung in demselben Gesetz.

13 2. Der Senat hält die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften nicht für verfassungswidrig, sodass keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen ist. Die zweijährige Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGErgG RP verstößt auch angesichts des Umstandes, dass Zeiten der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten nicht hierauf angerechnet werden können, nicht gegen das Grundgesetz.

14 Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt, auf den sich die Klägerin beruft, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Er ist Ausfluss des Alimentationsprinzips, welches den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang - auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>). Bezugspunkt der Angemessenheit ist das Statusamt des Beamten (amtsangemessene Alimentation), bei Ruhestandsbeamten das zuletzt bekleidete Amt. Zugleich ist der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt Ausdruck des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes. Das Alimentationsprinzip und das Leistungsprinzip „überschneiden“ sich im Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <382>).

15 Bereits im traditionsbildenden Zeitraum, also vor 1933, hat dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gegolten. Teilweise bestand schon damals eine einjährige Wartefrist (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <58 ff.>). Die bereits 1976 durch Art. 3 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) erfolgte Ausweitung der Wartefrist auf zwei Jahre hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch im Rahmen einer zulässigen Erweiterung des überlieferten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen Teils des Grundsatzes. Das zulässige Ziel der Wartefrist ist es danach einerseits, Gefälligkeitsbeförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu verweigern, und andererseits zu berücksichtigen, dass eine Beförderung erst kurze Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand es dem Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, eine entsprechende Leistung zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <60 f.>). Eine Ausweitung dieser Frist über zwei Jahre hinaus lässt sich vor dem Hintergrund dieser Ziele jedoch nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <61 f.> und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <385 f.>).

16 Die Zulässigkeit der zweijährigen Wartefrist gilt unabhängig davon, ob das Gesetz zugunsten des beförderten Beamten die Anrechnung von Zeiten einer höherwertigen Aufgabenwahrnehmung ermöglicht. Eine solche, im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zulässige Anrechnungsregelung kann zwar „plausibel“ sein (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <64>); sie ist verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten. Sie gehört zunächst nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Diejenigen Vorschriften, die schon im traditionsbildenden Zeitraum eine Wartezeit kannten, enthielten ebenfalls keine Anrechnungsregelung. Hergebracht ist demgegenüber die Amtsbezogenheit der Versorgung, wie es der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt zum Ausdruck bringen. Anknüpfungspunkt für die Alimentationshöhe ist das Statusamt, im Hinblick auf die Versorgungshöhe das zuletzt innegehabte Statusamt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <389>). Das Statusamt des Beamten bestimmt zudem, welche Aufgabenwahrnehmung für ihn angemessen ist (amtsangemessene Beschäftigung, BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 28). Dem widerspräche es, wenn aus der tatsächlich wahrgenommenen, vom Statusamt abweichenden Aufgabe die angemessene Alimentation, hier die Versorgungshöhe, abzuleiten wäre. Soweit der Senat einen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Wartezeit und der Möglichkeit der Anrechnung zuvor wahrgenommener höherwertiger Aufgaben gesehen hat (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 22), hält er hieran nicht fest.

17 Anders als etwa die Berechnung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung spiegelt die Höhe der Beamtenversorgung nicht die zeitabschnittsweise zu berechnende, tatsächlich erbrachte Lebensleistung wider, sondern sie orientiert sich an dem zuletzt erreichten Statusamt. Dies rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Beamtenversorgung - anders als die gesetzliche Rente - ihrer Konzeption nach eine Vollversorgung darstellt, die auch im Ruhestand den Beamten und seine Familie amtsangemessen alimentieren muss. Der Beamte hat demgegenüber nicht die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge; seine Bruttobezüge sind von vornherein niedriger festgesetzt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <294, 298>). Dieser Konzeption widerspräche es zu verlangen, vom Statusamt abweichende, höherwertige Dienstleistungen bei der Bemessung der Versorgungshöhe zu berücksichtigen.

18 Dies gilt unabhängig von dem zeitlichen Umfang der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung. Selbst die von der Klägerin geltend gemachte Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben über einen Zeitraum von über zehn Jahren kann die Orientierung der Versorgung am Statusamt nicht auflösen, weil in der gesamten Zeit das zuletzt innegehabte Statusamt gerade noch nicht verliehen war. Das Grundgesetz verlangt es nicht, den Statusamtsbezug der Alimentationshöhe aufzuweichen, um Missstände zu kompensieren, die dadurch entstehen, dass der Dienstherr in zuweilen nicht mehr vertretbarem Umfang Amt und Funktion auseinanderfallen lässt.

19 Vielmehr können aus dem Auseinanderfallen von Amt und Funktion seinerseits Rechtsansprüche erwachsen. So ist es denkbar, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der langjährige Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten rechtswidrig ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23). Unter sehr engen Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf Beförderung entstehen, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 Rn. 8). Denkbar, wenn auch nicht zwingend der Interessenlage des Beamten entsprechend, ist auch eine Klage gerichtet auf Übertragung amtsangemessener, ggf. niedriger bewerteter Aufgaben. Ein nachgelagerter Ausgleich durch die Anpassung der Versorgungshöhe folgt aus der höherwertigen Beschäftigung jedenfalls nicht.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 08.09.2016 -
BVerwG 2 C 10.16ECLI:DE:BVerwG:2016:080916B2C10.16.0

Beschluss

BVerwG 2 C 10.16

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 26.09.2012 - AZ: VG 1 K 463/12.NW
  • OVG Koblenz - 09.12.2014 - AZ: OVG 2 A 10965/13.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2 In dem Revisionsurteil vom 17. März 2016 - BVerwG 2 C 2.15 - (NVwZ 2016, 1099) hat der Senat entschieden, dass die rheinland-pfälzische Regelung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ersetzung und Ergänzung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVGErgG RP - GVBl. 2007 S. 283) verfassungsgemäß ist und damit keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gibt. Nach dieser Regelung erfolgt die Versorgung eines Beamten, der bei dem Eintritt in den Ruhestand ein Amt innehat, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entspricht, aus dem vorher bekleideten Amt, wenn der Versorgungsempfänger vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre lang Dienstbezüge nach dem zuletzt bekleideten Amt erhalten hat. Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes können danach nicht angerechnet werden.

3 Mit der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO macht die Klägerin geltend, das Revisionsurteil verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit sich die Klägerin inhaltlich gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Senats wendet, hat sie eine solche Gehörsverletzung jedoch bereits nicht dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

4 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f.; Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

5 Die Anhörungsrüge beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu beanstanden, dass das Gericht sich die bereits im Revisionsverfahren von der Klägerin vorgetragene Rechtsauffassung nicht zu eigen gemacht hat. Spezifische Beanstandungen, die eine Verletzung rechtlichen Gehörs im geschilderten Sinne stützen könnten, werden entweder nicht hinreichend dargelegt oder ergeben sich daraus nicht.

6 Dies gilt zunächst für die Rüge, das Gericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum Aufgaben wahrgenommen habe, die ihrer Wertigkeit nach richterlicher Tätigkeit und damit zumindest der angestrebten Wertigkeit eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO entsprächen. Die Klägerin übersieht zum einen, dass der Senat ausweislich der Erwähnung in Rn. 1 der Urteilsgründe zur Kenntnis genommen hat, dass der Klägerin im Mai 2010 ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen wurde. Zum anderen verkennt sie, dass es nach der Rechtsauffassung des Senats gerade nicht darauf ankommt, ob höherwertige Aufgaben tatsächlich wahrgenommen wurden. Allein maßgeblich ist insoweit, dass der Klägerin innerhalb der durch § 2 Abs. 1 BeamtVGErgG RP gesetzten Frist von zwei Jahren das höherwertige Statusamt nicht verliehen worden ist. Hierauf ist der Senat ausdrücklich auch mit Bezug auf die persönliche Situation der Klägerin eingegangen (Rn. 18 des Urteilsabdrucks - UA).

7 Des Weiteren beanstandet die Klägerin, der Senat habe sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass auf gebündelten Dienstposten für jede der umfassten Besoldungsgruppen von einer amtsangemessenen Besoldung und Beschäftigung auszugehen sei. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des von der Klägerin versehenen Dienstpostens kommt es nach der Rechtsauffassung des Senats hierauf nicht an, weil der Einsatz auf einem gebündelten Dienstposten keinen Einfluss auf die hier allein maßgebliche Frage hat, welches Statusamt die Klägerin bekleidet hat.

8 Soweit die Klägerin erneut auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - (BVerfGE 61, 43) sowie auf die Nichtigerklärung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372) hinweist, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit hier eine Gehörsverletzung gegeben sein soll. Der Senat hat sich mit beiden Aspekten in seinem Urteil befasst, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis: Zu der erstgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat ausgeführt, dass dieses zwar eine Wartefrist von mehr als zwei Jahren für verfassungswidrig gehalten, die Möglichkeit der Anrechnung höherwertiger Tätigkeiten jedoch nur als plausibel und damit nicht als zwingend erachtet hat (Rn. 16 des UA). Zu der Frage der Nichtigerklärung hat der Senat betont, dass anders als in seinem Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11 - (Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21) hier die dort angesprochene Übergangsphase durch die landesgesetzliche Regelung beendet worden und die angesprochene bundesgesetzliche Vorschrift ersetzt worden ist, sodass es einer übergangsweisen Anwendung der (noch) älteren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG nicht mehr bedurft hat (Rn. 11 f. des UA).

9 Ohne dass hierauf ein Gehörsverstoß zu stützen wäre, weist der Senat mit Blick auf den Einwand der Abkehr von früherer Senatsrechtsprechung darauf hin, dass die Weiterentwicklung oder auch die Abkehr von früherer Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, weil hierfür ein sachlicher Grund in Form weitergehender Erkenntnisse, die in Rn. 16 bis 19 der Urteilsgründe dargestellt sind, vorliegt.

10 Ein Gehörsverstoß wird ebenfalls nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2014 - BVerwG 2 C 51.13 - (BVerwGE 151, 114) dargelegt. Zum einen führt die Anhörungsrüge nicht aus, inwieweit der Senat das rechtliche Gehör der Klägerin diesbezüglich beeinträchtigt haben soll. Im Übrigen widerspricht das Urteil der genannten Entscheidung nicht. Im Gegenteil: Beide Urteile betonen, dass zur geschützten Rechtsstellung des Beamten in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne gehört, aus dem sich der wesentliche Inhalt seiner Rechtsverhältnisse, insbesondere der Anspruch auf Alimentation bestimmt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 28). Hieraus hat der Senat im hier angegriffenen Urteil die für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge hergeleitet, dass die Besoldung sich nicht nach der Funktion, sondern nach dem Statusamt richtet (Rn. 14 und 16 des UA).

11 In diesem Zusammenhang greift auch nicht der Einwand, der Senat habe nicht geprüft, ob die Versorgung der Klägerin den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation genügt. Denn nicht die Alimentationshöhe als solche, sondern allein die Bemessung der Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO ist Gegenstand des Verfahrens gewesen.

12 Die Klägerin rügt des Weiteren, dass der Senat sich nicht mit einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Regelung des § 46 BBesG befasst hat, nach der bereits nach 18 Monaten der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten eine Zulage gewährt werde. Auf die Frage, ob der Klägerin eine solche Zulage hätte gewährt werden können oder müssen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Senats für die Frage der Verfassungswidrigkeit der hier in Rede stehenden zweijährigen Wartefrist (ohne Anrechnungsmöglichkeit) für die von der Klägerin erstrebte Versorgung aus dem letzten Amt nicht an, weil es sich bei der Bewilligung einer Zulage und der Festsetzung der Höhe der Versorgung einer Ruhestandsbeamtin nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt.

13 Soweit die Anhörungsrüge des Weiteren geltend macht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "grundsätzlich" erforderliche Berücksichtigung des statusrechtlichen Amtes bei der Bemessung der Besoldung erlaube auch "Ausnahmen im positiven Sinne", stellt sie ihre Interpretation der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung derjenigen des Senats (Rn. 13 ff. des UA) gegenüber. Ein Gehörsverstoß folgt aber nicht daraus, dass der Senat in seinem Urteil eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin eingenommen hat.

14 Die letzte Rüge, der Senat sei nicht auf eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht eingegangen, trifft nicht zu. Der gesamte Abschnitt II der Entscheidungsgründe (Rn. 13 bis 19 des UA) befasst sich mit dieser Frage und negiert in seinem Obersatz die Erforderlichkeit, eine "Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen", ausdrücklich.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.