Beschluss vom 15.12.2009 -
BVerwG 1 WB 26.09ECLI:DE:BVerwG:2009:151209B1WB26.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2009 - 1 WB 26.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:151209B1WB26.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 26.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Weschollek und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Kanert
am 15. Dezember 2009 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt die Zuweisung zu einer Weiterbildung für Anästhesiepflege.

2 Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit, deren zuletzt auf elf Jahre und elf Monate festgesetzte Dienstzeit am 30. September 2013 endet. Zum Oberfeldwebel wurde sie mit Wirkung vom 6. Juli 2006 befördert. Seit dem 1. September 2008 wird sie als Sanitätsfeldwebel Krankenpfleger im Bundeswehrkrankenhaus H... verwendet.

3 Die Antragstellerin nahm ab dem 1. Mai 2006 an einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW-Maßnahme) zur „Fachkrankenschwester/-pfleger für Anästhesie und Intensivmedizin“ am ...-Hospital in O... teil. Das Ausbildungsverhältnis wurde zum 28. Februar 2007 wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten der Antragstellerin vorzeitig beendet.

4 Im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2009 sollte die Antragstellerin die ZAW-Maßnahme beim Bildungszentrum für Gesundheitsfachberufe am Universitätsklinikum ... in L... wiederholen. Das Bildungszentrum kündigte mit Schreiben vom 9. Juni 2008 das Weiterbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, weil die von der Antragstellerin gezeigten und dokumentierten praktischen Leistungen in der Intensivpflege wiederholt nicht den Anforderungen entsprochen hätten; eine Zulassung zur Examensprüfung für Intensivpflege und Anästhesie sei nicht möglich. Der Antragstellerin wurde empfohlen, bei Bedarf die „Weiterbildung für Anästhesiepflege (VPU)“ zu besuchen; die von ihr bisher mit Erfolg beendeten Ausbildungsmodule würden hierbei anerkannt.

5 In einem Personalgespräch am 4. August 2008 (Vermerk vom selben Tage) erklärte die Antragstellerin, dass sie die Weiterführung der ZAW-Maßnahme anstrebe. Sie verwies dabei unter anderem auf die Empfehlung zum Besuch der Weiterbildung für Anästhesiepflege.

6 Mit Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. August 2008 erhielt die Antragstellerin eine Vororientierung, wonach beabsichtigt sei, sie zum 1. Oktober 2008 zum Bundeswehrkrankenhaus H... zu versetzen. Der Antragstellerin wurde ferner mitgeteilt, dass einer Fortführung bzw. einem Neubeginn der Weiterbildung zur Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin wegen fehlender Nutzungs- bzw. Stehzeit nicht zugestimmt werde. Das Schreiben gelte gleichzeitig als abschließender Bescheid auf den Antrag im Vermerk über das Personalgespräch vom 4. August 2008.

7 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. August 2008 legte die Antragstellerin Beschwerde dagegen ein, dass ihre Einsteuerung in die Weiterbildung für Anästhesiepflege abgelehnt worden sei. Sie habe es nicht zu vertreten, dass die ZAW-Maßnahme nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden konnte. Aus Fürsorgegründen habe sie deshalb einen Anspruch auf die begehrte Weiterbildung. Auch sei ihre Dienstzeit inzwischen verlängert und auf insgesamt elf Jahre und elf Monate festgesetzt worden.

8 Mit Bescheid vom 26. März 2009 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Besuch der Weiterbildung für Anästhesiepflege. Es handele sich hierbei um keine Maßnahme der Berufsförderung am Ende der Wehrdienstzeit im Sinne von § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). ZAW-Maßnahmen während der aktiven Dienstzeit dienten vorrangig der Qualifizierung der Soldaten auf Zeit entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Dienstpostens. Für die von der Antragstellerin begehrte Einsteuerung in die Weiterbildung für Anästhesiepflege bestehe kein dienstlicher Bedarf. Eine solche Weiterbildung sei für die Besetzung von Dienstposten im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht gefordert und dementsprechend auch nicht im Ausbildungs- und Verwendungskatalog des Sanitätsdienstes abgebildet. Es bestehe daher kein dienstliches Interesse daran, die Antragstellerin in eine solche Weiterbildung einzusteuern.

9 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. April 2009 beantragte die Antragstellerin hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2009 dem Senat vorgelegt.

10 Zur Begründung trägt die Antragstellerin ergänzend insbesondere vor:
Zeiten der Ausbildung in einer ZAW-Maßnahme würden auf den ihr am Ende der Dienstzeit zustehenden Anspruch auf berufliche Aus- und Weiterbildung angerechnet. Dies wäre kein Problem, wenn sie die begonnene ZAW-Maßnahme hätte beenden können, was aber aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gescheitert sei. Daher müsse die Weiterbildung für Anästhesiepflege durchgeführt werden, damit sie den ihr verbleibenden Anspruch auf Berufsförderung sinnvoll nutzen könne. Es spiele keine Rolle, ob die Weiterbildung für den Dienstposten relevant sei oder nicht, weil es sich um einen gleichsam „vorweggenommenen BFD-Anteil“ handele. Die Weiterbildung sei als „Minus“ zur eigentlichen ZAW-Maßnahme für den Einstieg in einen zivilen Beruf nach Ablauf ihrer Dienstzeit erforderlich. ZAW-Maßnahmen dienten darüber hinaus ausdrücklich auch der Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften sowie der Schaffung günstiger Voraussetzungen für die dauerhafte und angemessene Eingliederung des Soldaten in das zivile Berufsleben. Dies gelte umso mehr, als die dem Soldaten zuteil werdenden ZAW-Maßnahmen einen erheblichen Einfluss auf den Berufsförderungsdienst am Ende der aktiven Dienstzeit hätten. Es sei daher ungerecht, wenn einerseits die aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gescheiterte Bildungsmaßnahme in vollem Umfang auf den BFD-Anspruch am Ende ihrer Dienstzeit angerechnet werde, während ihr andererseits die begehrte Weiterbildung für Anästhesiepflege verweigert werde.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Das Begehren der Antragstellerin sei aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen zu Recht abgelehnt worden. Soweit die Antragstellerin auf die Konzeption zur Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 verweise, verkenne sie deren Intention. Aus der Konzeption ergebe sich deutlich, dass die ZAW-Maßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung so gestaltet werde, dass sie vorrangig die Auftragserfüllung und Effektivität der Soldaten auf Zeit auf dem Dienstposten verbessere. Die Gewährung einer ZAW-Maßnahme während der aktiven Dienstzeit setze daher stets ein dienstliches Interesse an der Ausbildung voraus. Dieses sei bei der von der Antragstellerin angestrebten Weiterbildung für Anästhesiepflege nicht gegeben. Aus dem Umstand des Scheiterns der ursprünglich vorgesehenen ZAW-Maßnahme ergebe sich für die Antragstellerin auch unter Fürsorgegesichtspunkten kein Anspruch auf Durchführung der Weiterbildung für Anästhesiepflege. Eine solche Ausbildung könne die Antragstellerin allenfalls im Rahmen ihrer BFD-Ansprüche zum Ende der Dienstzeit, nicht jedoch im Rahmen einer fachbezogenen soldatischen Ausbildung absolvieren.

13 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 483/09 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

15 Die Antragstellerin hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Sinngemäß begehrt sie die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, sie im Rahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zu einer „Weiterbildung für Anästhesiepflege (VPU)“ zuzulassen.

16 Der in dieser Form zulässige Antrag ist unbegründet.

17 Die ablehnende Entscheidung in dem Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. August 2008 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 26. März 2009 sind rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zu der begehrten Weiterbildung; sie kann auch keine neue Entscheidung über ihr Begehren verlangen.

18 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer Laufbahn oder den Laufbahnwechsel (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 - m.w.N.) und ebenso für die Entscheidung über die Ausbildung eines Soldaten (vgl. hierzu - auch zum Folgenden - Beschluss vom 20. Juli 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 1.05 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 36 m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Ausbildung handelt, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG und der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung hat, oder ob es um eine verwendungsbezogene Ausbildung geht. Zu den Ausbildungen, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften finden, gehört auch die hier strittige Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldaten auf Zeit.

19 Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29).

20 Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus der „Konzeption ‚Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung’ (ZAW)“ vom 26. Januar 2006 (VMBl 2006 S. 49; im Folgenden: ZAW-Konzeption) ergeben. Da Verwaltungsvorschriften ihre rechtliche (Außen-)Wirkung über die an ihnen orientierte, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis und den Anspruch des Soldaten auf Gleichbehandlung entsprechend dieser Praxis (Art. 3 Abs. 1 GG) entfalten, ist für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften - anders als für die Auslegung von Rechtsnormen - dasjenige Verständnis maßgeblich, das ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt (stRspr, vgl. insb. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44).

21 Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antrag der Antragstellerin, sie im Rahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zu einer „Weiterbildung für Anästhesiepflege (VPU)“ zuzulassen, abgelehnt wurde, weil für diese Weiterbildung kein dienstliches Interesse bzw. kein dienstlicher Bedarf besteht.

22 Nach ihrer allgemeinen Zielsetzung wird die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung so gestaltet, dass sie vorrangig die Auftragserfüllung und Effektivität der Soldaten auf Zeit auf dem Dienstposten verbessert und darüber hinaus zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften beiträgt sowie - in Verbindung mit der Wahrnehmung des Berufsförderungsanspruchs - eine günstige Voraussetzung für die dauerhafte und angemessene Eingliederung der Soldaten auf Zeit in das zivile Berufsleben schaffen kann (Nr. 3 der ZAW-Konzeption). Die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung dient der Qualifizierung der Soldaten auf Zeit in Orientierung an den Erfordernissen des jeweiligen Dienstpostens und trägt so zur Professionalisierung des militärischen Personals bei; sie orientiert sich am militärischen Bedarf und an den Vorgaben des zivilen Bereichs für die berufliche Aus- und Weiterbildung; zeitlich ist sie so in die Ausbildung einzuordnen, dass eine größtmögliche Nutzung der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten während der Zeit, in der die Soldaten auf Zeit zur Dienstleistung auf Dienstposten zur Verfügung stehen, sichergestellt ist (Nr. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 Unterabs. 1 der ZAW-Konzeption). Mit Bezug auf den vorliegenden Fall bestimmt Nr. 4.2 Abs. 1 und 2 der ZAW-Konzeption, dass die Laufbahnen der Feldwebel des Sanitätsdienstes alle Ausbildungs- und Verwendungsreihen und Fachtätigkeiten umfassen, die einen zivilen Berufsabschluss erfordern oder für die ein verwertbarer Eingangsberuf festgelegt wurde; liegt bei Eintritt in die Streitkräfte ein entsprechender ziviler Berufsabschluss nicht vor, wird dieser im Rahmen einer Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW-Maßnahme) vermittelt.

23 Nach Auffassung des Bundesministers der Verteidigung folgt aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften, dass für die Durchführung einer ZAW-Maßnahme ein dienstliches Interesse bzw. ein dienstlicher Bedarf dergestalt bestehen muss, dass der vermittelte Abschluss Voraussetzung für die Besetzung bestimmter Dienstposten innerhalb der jeweiligen Laufbahn ist. Diese Interpretation des Bundesministers der Verteidigung - die im Übrigen auch nach den Auslegungsmethoden für Rechtsnormen ohne Weiteres einleuchtet - ist nach dem oben Gesagten maßgeblich für den Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend den geltenden Verwaltungsvorschriften. Dieser Anspruch wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt. Denn der Beschwerdebescheid, der der ablehnenden Entscheidung die endgültige Gestalt gibt, und das Vorlageschreiben stützen sich darauf, dass die von der Antragstellerin begehrte „Weiterbildung für Anästhesiepflege (VPU)“ - anders als die von ihr zuvor ohne Erfolg besuchte Ausbildung zur „Fachkrankenschwester/
-pfleger für Anästhesie und Intensivmedizin“ - für die Besetzung von Dienstposten im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht gefordert und dementsprechend auch nicht im Ausbildungs- und Verwendungskatalog des Sanitätsdienstes abgebildet ist.

24 Der - als solcher zutreffende - Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ZAW-Maßnahmen nach ihrer bereits genannten Zielsetzung (Nr. 3 der ZAW-Konzeption) auch den persönlichen Interessen der Soldaten dienten („Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften“, „günstige Voraussetzung für die dauerhafte und angemessene Eingliederung in das zivile Berufsleben“), führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Förderung der persönlichen Interessen der Soldaten neben den „vorrangig“ verfolgten dienstlichen Interessen einen weiteren Zweck oder bloß eine (erwünschte) Nebenfolge darstellt. Denn jedenfalls bildet die Förderung der persönlichen Interessen keinen eigenständigen Zweck in dem Sinne, dass sie die Durchführung einer ZAW-Maßnahme auch bei Fehlen eines dienstlichen Interesses rechtfertigen oder ein fehlendes dienstliches Interesse ersetzen könnte.

25 Die Antragstellerin kann die Zulassung zu der „Weiterbildung für Anästhesiepflege (VPU)“ auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gleichsam „vorweggenommenen BFD-Anteils“ beanspruchen. Die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung einerseits und die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit (§ 5 SVG) andererseits unterscheiden sich grundlegend in ihrer Zielrichtung. Die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung dient der Qualifizierung entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Dienstpostens, wobei eine größtmögliche Nutzung während der Zeit, in der der Soldat zur Dienstleistung auf Dienstposten zur Verfügung steht, anzustreben ist (Nr. 2 Abs. 1 und 2 der ZAW-Konzeption); die Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit dient hingegen der individuellen Qualifizierung des Soldaten nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit, um ihm zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben nach der Dienstzeit zu verhelfen (§ 3 Abs. 1 SVG). Zwar werden bestimmte im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung erworbene Berufsabschlüsse und Qualifikationen in bestimmtem Umfang auf den Berufsförderungsanspruch „angerechnet“, indem Förderzeiten entfallen oder sich vermindern (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 6 bis 10 SVG). Hierdurch wird jedoch weder die Unterscheidung zwischen militärfachlicher Ausbildung und Berufsförderung zum Ende der Wehrdienstzeit aufgehoben, noch lassen sich Maßnahmen der einen Kategorie in die andere „umbuchen“.

26 Soweit sich die Antragstellerin schließlich dagegen wendet, dass möglicherweise bis zu sechs Monate ihrer abgebrochenen Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zur „Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin“ auf denjenigen Teil des Berufsförderungsanspruchs „angerechnet“ werden, der unter Freistellung vom militärischen Dienst gewährt wird (siehe § 5 Abs. 7 Satz 2 SVG), ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das allein die Zulassung zu einer „Weiterbildung für Anästhesiepflege“ betrifft. Davon abgesehen liegt hinsichtlich der befürchteten Minderung von Förderungszeiten noch keine anfechtbare Entscheidung vor.

27 Die ablehnenden Entscheidungen sind auch im Übrigen ermessensfehlerfrei ergangen. Weitere Einwände gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.