Beschluss vom 15.05.2017 -
BVerwG 4 BN 6.17ECLI:DE:BVerwG:2017:150517B4BN6.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2017 - 4 BN 6.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:150517B4BN6.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 6.17

  • VGH München - AZ: VGH 2 N 14.1497

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Änderungsbebauungsplan, der in einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Schule und Turnhalle" die planerische Grundlage für eine Sporthalle schafft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die an das Plangebiet angrenzen. Sie wirft der Gemeinde im Kern vor, keine Schulsporthalle, sondern eine Halle für den Breitensport zu planen, deren Auswirkungen für die Nachbarschaft unzumutbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt.

2 Die auf alle Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

3 I. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

4 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

5 1. Die Beschwerde sieht der Sache nach grundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob die Gewichtung der Nutzungsverhältnisse von Schul- und Breitensport anhand der Nutzungszeiten zu beurteilen ist bzw.
die Abgrenzung der Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke anhand der Nutzungszeiten zu erfolgen hat.

6 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat für maßgebend gehalten, ob der festgesetzte Gebietstypus eines Sondergebiets in der konkreten Ausprägung die geplante außerschulische Breitensportnutzung miterfasst (UA Rn. 31). Eine nur für den Breitensport geplante Turnhalle wäre als reine Anlage für sportliche Zwecke nicht mehr von der angegriffenen Festsetzung eines Sondergebiets umfasst (UA Rn. 32). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner rechtlichen Bewertung nicht die Nutzungszeiten, sondern die Zweckbestimmung des Bebauungsplans für entscheidend gehalten (UA Rn. 34). Die Turnhalle diene primär der schulischen Nutzung und sekundär der außerschulischen Breitensportnutzung. Daran ändere die fast gleichgewichtige zeitliche Nutzung nichts (UA Rn. 32). Daneben hat der Verwaltungsgerichtshof die Zuschauertribüne als Teil der baulichen Gestaltung in den Blick genommen (UA Rn. 33). Von einem Rechtsgrundsatz, dass die Nutzungsgewichtung nach Nutzungszeiten zu erfolgen habe, ist der Verwaltungsgerichtshof dagegen nicht ausgegangen.

7 Die Beschwerde legt im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung nicht in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Art und Weise dar. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hat sie insoweit allein auf Formulierungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in einem Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153/02 - (BWGZ 2003, 393) verwiesen. Dieses zu einer gebührenrechtlichen Frage ergangene Urteil misst der Verteilung der Nutzungszeiten einer Turnhalle auf den Schulsport und den außerschulischen Sport Bedeutung zu (VGH Mannheim a.a.O. S. 394) und verweist für das Planungsrecht ausdrücklich auf die Verteilung der Nutzungszeiten (VGH Mannheim a.a.O. S. 395). Welcher grundsätzliche Klärungsbedarf sich daraus ergeben könnte, legt die Beschwerde nicht dar.

8 2. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
wann bei Modifikationen der Planinhalte noch Raum für ein ergänzendes Verfahren besteht,
bzw. ob bei Änderungen hinsichtlich des vorgesehenen Baukörpers, dessen Verortung und der Zuwegung und Erstellung eines kompletten neuen Stellplatzkonzeptes die Grundzüge der Planung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB derart berührt sind, so dass eine Durchführung im ergänzenden Verfahren ausgeschlossen ist.

9 Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die erste Frage ist geklärt. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabung dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung darf nicht angetastet werden (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 118 S. 97 m.w.N. <insoweit nicht in BVerwGE 119, 54 abgedruckt>). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Die zweite Frage ist auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnitten und lässt damit eine rechtsgrundsätzliche Klärung nicht zu.

10 3. Die Beschwerde möchte schließlich in einem Revisionsverfahren klären lassen,
ob eine Breitensportnutzung einer Schulturnhalle mit gleichem Nutzungsanteil noch mit der Darstellung Gemeinbedarfsfläche mit Kennzeichen "Schule" im Flächennutzungsplan vereinbar ist.

11 Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt diese auf die Besonderheiten des Einzelfalls beschränkte Frage nicht auf. Daran ändert der Hinweis auf das Urteil des VGH München vom 20. Oktober 1994 - 22 B 90.27 52 - (BeckRS 1994, 16908) nichts. Diese in einer Nachbarsache ergangene Entscheidung äußert sich zu einer Zweckbestimmung "Schule" in einem Flächennutzungsplan, die auch einen Sportplatz umfasse, der dem Schulsport diene. Zu einer für den Schulsport und für den Breitensport genutzten Halle verhält sie sich nicht. Im Übrigen unterliegt die von der Beschwerde verlangte Auslegung eines Flächennutzungsplans nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

12 II. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es.

13 Die Antragstellerin entnimmt Randnummer 39 des angegriffenen Urteils den Rechtssatz, dass die Schutzwürdigkeit eines Immissionsgebiets von der planenden Kommune im Aufstellungsverfahren fehlerhaft beurteilt werden dürfe, wenn das zutreffende Schutzniveau über Auflagen im Baugenehmigungsverfahren eingehalten werden könne. Dies widerspreche einem Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - (BVerwGE 109, 246 <250>). Danach kann ein Bebauungsplan, der in der Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung eine Sportanlage festsetzt, auch dann ungültig sein, wenn seine Realisierung zwar nicht zwangsläufig an der Sportanlagenlärmschutzverordnung scheitern muss, im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung aber verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Das ist - so das Senatsurteil weiter - etwa der Fall, wenn die Gemeinde der vorhandenen Bebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt hat, dieser Bebauung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung aber die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets zukommt. Es fehlt indes an einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der in Bezug genommene Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 12. August 1999 (a.a.O.) war nicht entscheidungstragend. Die angeführte Passage erläutert die Bedeutung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) für die Bauleitplanung, ohne die Entscheidung darauf zu stützen.

14 Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Randnummer 39 des angegriffenen Urteils geeignet erscheinen, ein fehlerfreies Abwägungsergebnis anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 15). Sie dürften aber nicht ausreichen, einen Fehler im Abwägungsvorgang zu verneinen, wenn die Antragsgegnerin bei der bauplanerischen Abwägung ein allgemeines Wohngebiet angenommen hätte, sich diese Einschätzung als fehlerhaft erwiese und es die Antragsgegnerin infolge ihrer Annahme unterlassen hätte, über eine Verlagerung des Konfliktes auf nachfolgendes Verwaltungshandeln in der planerischen Abwägung zu entscheiden.

15 III. Die Beschwerde bezeichnet einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB und im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Sondergebietes "Schule und Turnhalle" angenommen, dass die Größe der Halle als solche "nicht in Frage gestellt" werde (UA Rn. 28), es sei unbestritten, "dass die Halle für die Nutzung durch den Schulsport nicht überdimensioniert" sei (UA Rn. 32). Dem Vorwurf, die Halle sei für den Schulsport baulich überdimensioniert, geht der Verwaltungsgerichtshof nur im Hinblick auf die Zuschauertribüne nach und weist ihn zurück. Geplant sei eine Zweifachturnhalle, welche nicht über den derzeitigen Schulbedarf hinausgehe (UA Rn. 33).

17 Diese Ausführungen beanstandet die Beschwerde zu Recht. Der von ihr hinreichend bezeichnete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO liegt vor.

18 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N. <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8>). Ein Gehörsverstoß liegt aber jedenfalls dann vor, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 <274>, vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368> und vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 - BVerfGK 10, 41 <46>).

19 Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof allerdings zu Unrecht vor, dieser habe sich verfahrensfehlerhaft nicht mit Anforderungen nach Anlage 8 der bayerischen Schulbauverordnung vom 30. Dezember 1994 (GVBl. 1995 S. 61), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl. S. 443), auseinander gesetzt. Denn die Antragstellerin legt schon nicht substanziiert dar, dass sie die nunmehr geltend gemachten Einwände bereits in der Tatsacheninstanz vorgetragen hätte.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber das rechtliche Gehör verletzt, als er dem Vorwurf einer Überdimensionierung der Halle allein im Hinblick auf die Zuschauertribüne nachgegangen ist und angenommen hat, die Antragstellerin habe im Übrigen nicht bestritten, dass die Halle für den Schulsport nicht überdimensioniert sei.

21 Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 (richtig: S. 23) ausgeführt, die konkret vorgesehenen Dimensionen der Halle seien an den Anforderungen orientiert, die sich aus dem Breitensport, etwa in Form von Handballturnieren ergäben. Damit werde eine Sporthalle "in der vorliegenden Dimensionierung", so die Antragstellerin weiter (S. 24 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2014), nicht mehr vom Leitbild einer dem Schulbetrieb untergeordneten Nebennutzung getragen. Ähnliches Vorbringen findet sich in den vom Verwaltungsgerichtshof im Tatbestand erwähnten Einwendungsschreiben. Diese werfen der Antragsgegnerin die Planung einer großen Turn- und Sporthalle mit entsprechenden Ausmaßen vor, deren Nutzung außerhalb der Schulzeiten vor allem dem öffentlichen Breiten- und Vereinssport dienen solle (Einwendungsschreiben vom 13. Februar 2013, S. 2). Der Ausrichtung auf den Breitensport werde durch die Dimensionierung des Spielfeldes und der Einrichtung der Zuschauertribünen Rechnung getragen (Einwendungsschreiben vom 18. Dezember 2015 S. 2, mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 zum Gegenstand des gerichtlichen Vortrags gemacht). Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen auf den Vorwurf verkürzt, eine Überdimensionierung ergebe sich aus der Einrichtung von Zuschauertribünen. Von weiteren Ausführungen zur Dimensionierung der Halle hat er dagegen abgesehen, offenbar getragen von der Annahme, die Beteiligten seien insoweit einig. Angesichts dieser Verkürzung des Streitstoffs erweist sich auch die Feststellung als verfahrensfehlerhaft, die geplante Turnhalle gehe über den derzeitigen Schulbedarf nicht hinaus (UA Rn. 33 a.E.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einer zutreffenden Erfassung des Vortrags der Antragstellerin zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.

22 Auf die weiterhin erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. Sie sind im Übrigen unbegründet. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.