Beschluss vom 14.08.2017 -
BVerwG 9 B 3.17ECLI:DE:BVerwG:2017:140817B9B3.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017 - 9 B 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:140817B9B3.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 3.17

  • VG Koblenz - 26.02.2015 - AZ: VG 1 K 1096/14.KO
  • OVG Koblenz - 03.11.2016 - AZ: OVG 6 A 10393/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3 Die Fragen,
ob die Akteneinsicht in einem Baugenehmigungsverfahren einen Wert für den Antragsteller hat, der über den Wert der Baugenehmigung hinausgeht, der mit der Baugenehmigungsgebühr abgegolten wird,
und ob bei einem Gebührenrahmen die Mindestgebühr nach einem durchschnittlichen Aufwand bemessen werden darf oder sich nicht vielmehr nach dem Mindestaufwand richten muss,
betreffen die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG RP) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22) in der Fassung der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 380) sowie Nr. 4.5 der Anlage 1 hierzu, mithin nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

4 Die Bezugnahme der Beschwerde auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verleiht den aufgeworfenen Fragen keine revisible Bedeutung. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 3.16 - juris Rn. 18). Die Klärungsbedürftigkeit von Bundesrecht zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie kritisiert vielmehr nur, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Auslegung der gebührenrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts gegen die oben genannten bundesrechtlichen Grundsätze verstoßen habe.

5 2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2016 gestellte Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt wurde.

6 Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag aber, wie erforderlich, noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden. Auch die Begründung ist nicht zu beanstanden. Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 9 m.w.N.).

7 Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht den Beweisantrag der Klägerin,
"die Verwaltungsvorgänge des Finanzministeriums betreffend die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung der Mindestgebühr gemäß Nr. 4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht beizuziehen zum Beweis der Behauptung, dass die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Änderung des Gebührentatbestandes Nr. 4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht nicht auf den im Schreiben des Finanzministeriums vom 22. Juli 2016 genannten Rechtfertigungsgründen beruhte",
mit der Begründung ablehnen, dass es für die im Beweisantrag aufgestellte Behauptung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gebe. Das Ministerium hatte in dem vorgenannten Auskunftsschreiben an das Berufungsgericht zur Berechnung der in Nr. 4.5 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Mindestgebühr für die Gewährung von Akteneinsicht in Bauakten ausgeführt, dass von der bauaufsichtlichen Praxis eine Anhebung der Mindestgebühr angeregt worden sei, insbesondere auch deshalb, weil Bauherren durch die Einsichtnahme und Möglichkeit der Fertigung von Abdrücken einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert erlangten. Des Weiteren wird in dem Schreiben erläutert, dass sich der durchschnittliche - näher beschriebene - Verwaltungsaufwand auch bei einfach gelagerten Fällen nicht auf die reine Abholung der Akte aus der Registratur beschränke. Zudem sei aufgrund des Äquivalenzprinzips auch der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen. Die Beschwerde legt weder dar, inwiefern - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - Anhaltspunkte für eine unrichtige Auskunft vorlagen, noch erläutert sie, was sich aus der begehrten Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Finanzministeriums hätte ergeben können. Zwar fallen die zu beweisenden Tatsachen (hier: Welche Gründe haben zur Erhöhung der Gebühr geführt?) nicht in den eigenen Erkenntnisbereich der Klägerin. Dennoch bedarf es für das Infragestellen einer amtlichen Auskunft eines Ministeriums zumindest greifbarer Anhaltspunkte. Der Hinweis darauf, dass das Finanzministerium Rheinland-Pfalz ein starkes eigenes Interesse daran habe, dass seine Verordnung nicht für unwirksam erklärt werde, kann insoweit nicht genügen. Die weitere Kritik der Beschwerde, mit dem in der Auskunft gegebenen Hinweis auf die Anregung seitens der bauaufsichtlichen Praxis sei die Höhe der Mindestgebühr nicht zu vereinbaren, wendet sich inhaltlich gegen die rechtliche Bewertung der Gebührenhöhe durch das Ministerium und das Gericht, zeigt aber weder Anhaltspunkte für eine unrichtige Auskunft auf noch legt sie einen Verfahrensfehler dar.

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.