Beschluss vom 13.02.2017 -
BVerwG 3 B 16.16ECLI:DE:BVerwG:2017:130217B3B16.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2017 - 3 B 16.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:130217B3B16.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 16.16

  • VG Frankfurt am Main - 26.09.2013 - AZ: VG 4 K 3861/12.F
  • VGH Kassel - 02.12.2015 - AZ: VGH 5 A 1021/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 962 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für den Zeitaufwand der Fachbehörden, die der Beklagte in einem Anhörungsverfahren nach § 18a AEG zu einem Vorhaben der D. AG beteiligt hat.

2 Im Planfeststellungsverfahren für den Planungsabschnitt 1 der Neubaustrecke Rhein/Main-Rhein/Neckar führte das Regierungspräsidium D. das Anhörungsverfahren durch und forderte gemäß § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf. Für die Fertigung der eingereichten Stellungnahmen forderte das Regierungspräsidium von der Klägerin mit Kostenbescheid vom 14. November 2011 Verwaltungskosten in Höhe von 34 962 €.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid über die Gebührenforderung in diesem Umfang aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Erhebung von Gebühren für die Arbeitszeit der Bediensteten anderer Behörden als der beklagten Anhörungsbehörde seien von den einschlägigen hessischen Kostenvorschriften nicht gedeckt. Die Abfassung der Stellungnahmen dieser Behörden sei nicht Teil des von dem Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid komme allein das Hessische Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung und dem Verwaltungskostenverzeichnis in Betracht. Die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a AEG i.V.m. § 73 VwVfG stelle eine Amtshandlung einer Behörde des Landes Hessen dar. An dieser Amtshandlung hätten im Sinne des Kostenverzeichnisses diejenigen Behörden mitgewirkt, die infolge der Aufforderung des Regierungspräsidiums eine Stellungnahme abgegeben hätten. Der Verwaltungsaufwand von Beschäftigten mitwirkender Behörden sei jedoch nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Beteiligung am Verfahren sachlich geboten oder gesetzlich vorgeschrieben sei. Es könne nach der Rechtslage in Hessen dahinstehen, ob die Mitwirkungshandlung der Behörden durch § 73 Abs. 2 VwVfG gesetzlich vorgeschrieben sei; jedenfalls sei die Beteiligung sachlich geboten gewesen. Die Höhe der Kostenforderung sei nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium habe den Zeitaufwand der Fachbehörden differenziert ermittelt und nach Maßgabe der Gebührenziffern 1411 und 1412 des Kostenverzeichnisses richtig berechnet.

5 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Deren Darlegung setzt nach ständiger Rechtsprechung die Formulierung einer Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die beiden von der Klägerin aufgeworfenen Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten.

6 1. Die Frage
"Sind Behörden im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG an der Amtshandlung 'Durchführung des Anhörungsverfahrens' nach § 73 VwVfG beteiligt bzw. wirken daran mit oder nehmen sie durch die Abgabe von Stellungnahmen und ihre Beteiligung im Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG vielmehr eigene ihnen in den Fachgesetzen zugewiesene Aufgaben wahr?"
war nach dem Argumentationsgang des angefochtenen Urteils nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, dass für die Tätigkeit der im Anhörungsverfahren beteiligten Fachbehörden Gebühren erhoben werden dürfen, nicht auf Verwaltungsverfahrensrecht gestützt, sondern auf das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) und die Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO), also auf nicht revisibles Landesrecht. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG dazu ermächtigt, im Rahmen einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung für die Amtshandlungen einer Anhörungsbehörde des Landes Gebühren nach Zeitaufwand zu erheben und dass dieser Zeitaufwand gemäß Nr. 1402 des Kostenverzeichnisses zur AllgVwKostO den Aufwand umfasst, den die Bediensteten von "mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören", für die Fertigung ihrer Stellungnahmen benötigt haben. Die Berücksichtigungsfähigkeit des Zeitaufwandes der mitwirkenden Fachbehörden hat das Berufungsgericht mithin nicht - wie die Klägerin mit ihrer Frage unterstellt - daraus hergeleitet, dass die beteiligten Behörden das Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG mit "durchgeführt" hätten. Vielmehr hat es diese Vorschrift lediglich zur Beurteilung der weiteren, aus dem Landesgebührenrecht abgeleiteten Voraussetzung herangezogen, dass der Verwaltungsaufwand der mitwirkenden Behörden nur dann berücksichtigungsfähig sei, wenn deren Mitwirkung am Verfahren sachlich geboten oder gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine Rechtsfrage hierzu hat die Beschwerde nicht formuliert.

7 2. Die weitere Frage
"Muss bei Kostenbescheiden zur Festsetzung von Gebühren nach Zeitaufwand der zugrunde gelegte Stundenaufwand in der Form im Kostenbescheid dargelegt werden, dass konkret aufgeführt wird, für welche konkrete Tätigkeit jeweils welche Stunden angefallen sind (Führung und Angabe eines time-sheets)?"
betrifft nicht revisibles Recht. Die Beschwerde will geklärt wissen, ob die Anhörungsbehörde verpflichtet ist, im Kostenbescheid den tatsächlichen Zeitaufwand der im Anhörungsverfahren beteiligten Behörden aufzulisten. Das ist entgegen der Annahme der Beschwerde keine Frage der Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 HVwVfG. Die in der Grundsatzfrage vorausgesetzte Darlegungspflicht aus dieser Norm kann sich nur ergeben, wenn die Anhörungsbehörde verpflichtet war, den Zeitaufwand der beteiligten Fachbehörden auf der Grundlage der von diesen erstellten Zeiterfassungsbögen ("time-sheets") zu berechnen. Das aber ist keine Frage der Begründung eines Kostenbescheides, sondern der Ausgestaltung des materiellen Gebührenrechts des Landes, wie sich auch daran zeigt, dass das Berufungsgericht die Berechnung der Verwaltungskosten nach den Gebührenziffern 1411 und 1412 des Kostenverzeichnisses zur AllgVwKostO gebilligt hat.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.