Verfahrensinformation

Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, war in Frankreich 1994 wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten festgenommen und 1999 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Im März 2001 wurde er aus der Haft entlassen, reiste nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte im Oktober 2002 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest, da für den Kläger in Algerien wegen der öffentlichen Berichterstattung über den Strafprozess in Frankreich die Gefahr politischer Verfolgung bestehe.


Im Dezember 2007 widerrief das Bundesamt diese Feststellung, da wegen der in Algerien mittlerweile geltenden Amnestieregelungen für Mitglieder islamistischer Terrorgruppen keine Verfolgungsgefahr mehr bestehe. Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Bundesamt bei dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu Unrecht davon ausgegangen, dem Kläger müsse weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr individueller Verfolgung drohen. Erforderlich sei vielmehr eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung, die für den wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilten Kläger in Algerien nicht gegeben sei. Mit der Revision rügt das Bundesamt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Prüfung des Widerrufs einen unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt.


Beschluss vom 04.11.2010 -
BVerwG 10 B 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:041110B10B4.10.0

Beschluss

BVerwG 10 B 4.10

  • VGH Baden-Württemberg - 15.12.2009 - AZ: VGH A 9 S 3262/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Dezember 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- bzw. Beweismaßstab beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Gefahr erneuter Verfolgung des Ausländers in seinem Heimatstaat weiter zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 25.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.