Beschluss vom 10.11.2004 -
BVerwG 7 B 52.04ECLI:DE:BVerwG:2004:101104B7B52.04.0

Beschluss

BVerwG 7 B 52.04

  • VG Berlin - 27.11.2003 - AZ: VG 31 A 125.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 228 862 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks und, soweit das Grundstück investiv veräußert wurde, die Auskehr des Erlöses aus dieser Veräußerung. Als Eigentümer des Grundstücks war seit 1950 eine Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, welcher der Rechtsvorgänger des Klägers als Miterbe angehörte. Der Erbengemeinschaft gehörten ferner Miterben mit Wohnsitz in West-Berlin an. Deren Miterbenanteile standen unter staatlicher Verwaltung. Im Jahre 1978 veräußerte die Erbengemeinschaft einen Teil des Grundstücks an das Eigentum des Volkes (Rechtsträger VEB Robotron) und den anderen Teil an die Vereinigung der Gegenseitigen Bauernhilfe Bäuerliche Handelsgenossenschaft e.G. An dem Abschluss des Kaufvertrages waren neben den in der DDR lebenden Miterben für die Miterben mit Wohnsitz in West-Berlin der insoweit bestellte staatliche Verwalter beteiligt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil keiner der Schä- digungstatbestände des § 1 VermG erfüllt sei. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat verfahrensfehlerfrei den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, ein Bodenwertgutachten beizuziehen, das die Grundstücksbewertungsstelle beim Magistrat zur Ermittlung des preisrechtlich zulässigen Kaufpreises für den VEB Robotron offenbar vor dem Erwerb des Grundstücks erstattet hatte. Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls diese Begründung rechtfertigte die Ablehnung des Beweisantrags. Der Kläger hatte behauptet, das Gutachten enthalte weitere Vorgänge, die darauf hinwiesen, dass die Bewertung aufgrund eines Magistratsbeschlusses zum Nachteil der Eigentümer habe vorgenommen werden sollen. Wie auch seine Beschwerde zeigt, zielte die Behauptung des Klägers darauf, bei der Ermittlung des preisrechtlich zulässigen Kaufpreises seien Bewertungsvorschriften angewandt worden, welche die Erbengemeinschaft wegen der Zugehörigkeit von Miterben mit Wohnsitz in West-Berlin in diskriminierender Weise gegenüber Bürgern der DDR hätten benachteiligen sollen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es hierauf aber nur für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG an, der schon mangels einer Enteignung des Grundstücks nicht erfüllt war. Für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG hat das Verwaltungsgericht angenommen, ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften wie gegen diejenigen über die Bewertung von Grundstücken stelle nur dann eine unlautere Machenschaft dar, wenn der Rechtsverstoß zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswertes bezweckt habe und die Behörde deshalb bewusst gegen die jeweiligen Vorschriften verstoßen habe, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen. Bei der Veräußerung eines Grundstücks hat das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, einem Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften und einem deshalb zu niedrigen Kaufpreis fehle die Eignung, den Zugriff auf das Grundstück erst zu ermöglichen, wenn kein Zwang für den Verkauf vorgelegen habe und ein niedriger Kaufpreis deshalb nur geeignet gewesen sei, den Verkäufer von einer beabsichtigten Veräußerung abzuschrecken. Dabei ist das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass das Grundstück nicht deshalb veräußert werden sollte, um eine sonst drohende Enteignung abzuwenden. Von diesem Ausgangspunkt aus, gegen den der Kläger keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgebracht hat, durfte das Verwaltungsgericht offenlassen, ob der zulässige Kaufpreis unter Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften ermittelt worden war.
2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger möchte die Frage geklärt wissen,
ob die Veräußerung eines Grundstücks durch den staatlichen Verwalter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfüllt, wenn der Kaufpreis auf der Grundlage der Beschlüsse des Präsidiums des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 und 28. Juli 1977 in diskriminierender Weise zu gering festgesetzt wurde und diese Preisfestsetzung den Zugriff auf das Eigentum in einer dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG vergleichbaren Weise erleichtert hat.
Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gesetz sieht die Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter deshalb als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, und zwar dergestalt, dass über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers hinaus auch das Eigentum an dem Vermögenswert selbst entzogen wurde. Daher setzt dieser Schädigungstatbestand - insoweit den übrigen in § 1 Abs. 1 VermG umschriebenen Schädigungsmaßnahmen vergleichbar - ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muss. Der staatliche Verwalter muss sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen. An einem solchen Handeln fehlt es, wenn - wie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier der Fall war - der staatliche Verwalter eines Erbanteils an einer von der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erbauseinandersetzung vorgenommenen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks nur mitwirkte, ohne das Geschäft selbst zu betreiben. Denn in diesen Fällen beruhte die Veräußerung auf der prinzipiellen rechtlichen Unbeständigkeit der Erbengemeinschaft (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB, § 423 Abs. 1 ZGB) und dem entsprechenden Willen der Miterben, sich hinsichtlich des Grundstücks durch dessen Veräußerung und die nachfolgende Aufteilung des Veräußerungserlöses auseinanderzusetzen; sie kann daher weder insgesamt noch teilweise dem staatlichen Verwalter als eigene (Unrechts-)Handlung zugerechnet werden (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93). Hieran ändert sich nichts, wenn die zuständige staatliche Stelle den zulässigen Kaufpreis unter Anwendung diskriminierender Preisvorschriften ermittelt hat. Denn dadurch wird das Geschäft nicht zu einem solchen, das der staatliche Verwalter selbst betreibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.