Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf: "Greift ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Rechte eines Dritten gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG ein, wenn dieser dazu führt, dass eine Sache, die nach privatrechtlichen Bestimmungen aufgrund Verbindung in das Eigentum dieses Dritten überging, von einer der Vertragsparteien beseitigt werden soll, obwohl der Dritte selber nicht Vertragspartei ist?" Diese Frage wirft keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für eine Vielzahl von Fällen beantwortet werden könnte. Ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Rechte eines Dritten eingreift (vgl. auch § 58 Abs. 1 VwVfG), ist in erster Linie eine Frage der Auslegung eines konkreten Vertrages und seiner rechtlichen Ausgestaltung, die vor dem Hintergrund der jeweiligen Interessenlage der Vertragsparteien zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht ist im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein Vertrag vorliegt, der im Sinne des Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG in Rechte eines Dritten eingreift. Die von den Klägern im vorliegenden Fall übernommenen Vertragspflichten und ihr bauplanungsrechtlicher Hintergrund sind singulär. Ein Revisionsverfahren böte dem beschließenden Senat daher nicht die Gelegenheit, das Tatbestandsmerkmal des Eingriffs in Rechte eines Dritten im Rahmen von § 58 Abs. 1 VwVfG einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen. Der Sache nach stellt die Grundsatzrüge der Beschwerde eine in das Gewand einer abstrakten Frage gekleidete einzelfallbezogene Kritik der vorinstanzlichen Vertragsauslegung und Rechtsanwendung dar. Eine derartige Entscheidungskritik ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu den mittelbaren Auswirkungen eines Vertrages auf das Eigentumsrecht Dritter nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen kann.
2. Die von der Beschwerde formulierte Frage: "Reicht eine nur hypothetische Schadensersatzpflicht (deren bloße Möglichkeit) gegenüber einem Hoheitsträger aus, einen 'Nutzen' im Sinne des § 997 Abs. 2 Var. 2 BGB zu begründen bzw. ist dieser nur denkbare 'Nutzen' einem 'Liebhaberinteresse' vergleichbar?" geht von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat und der deshalb in einem Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Nach § 997 Abs. 2 BGB ist das Wegnahmerecht des Besitzers (Recht zur Abtrennung) u.a. ausgeschlossen, wenn die Wegnahme (Abtrennung) für den Besitzer "keinen Nutzen hat". Das Berufungsgericht führt aus, der "objektive Nutzen" einer Wegnahme der auf dem Grundstück des Beigeladenen errichteten Doppelgarage bestehe für die Beklagten darin, vor Schadensersatzansprüchen der Klägerin wegen der Behinderung ihrer städtebaulichen Planungen verschont zu werden. Dieser Nutzen ist für das Berufungsgericht real, nicht hypothetisch. Die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht zu dieser Einschätzung geführt haben, hat die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. In einem Revisionsverfahren wäre deshalb davon auszugehen, dass die Beklagten Schadensersatzansprüchen der Klägerin ausgesetzt sein würden. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf nicht eigens der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Vermeidung der hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche einen "Nutzen" im Sinne von § 997 Abs. 2 BGB bilden kann.
3. Die beiden Rechtsfragen (Fragen 4 und 5), welche die Beschwerde zum Wertersatz im Rahmen von § 997 Abs. 2 BGB aufwirft, sind ungeachtet ihrer abstrahierenden Formulierung auf die konkreten Umstände des vorliegenden Streitfalles zugeschnitten und zielen in der Sache auf eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Rechtsanwendung. Einen über den konkreten Fall hinausreichenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf. Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht ein etwaiges Verlangen des Beigeladenen nach Wertersatz im Sinne von § 997 Abs. 2 BGB aufgrund der besonderen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und den Beklagten und in Hinblick auf die von der Klägerin verfolgten städtebaulichen Ziele als treuwidrig bezeichnet und damit den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Streitfalles ausschlaggebende Bedeutung beilegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).