Beschluss vom 04.10.2005 -
BVerwG 4 B 59.05ECLI:DE:BVerwG:2005:041005B4B59.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2005 - 4 B 59.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:041005B4B59.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 59.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.06.2005 - AZ: OVG 7 A 3644/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst, noch weicht das angefochtene Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab.

2 Die Frage, ob der Text der Baugenehmigung als "Nutzungsänderung" abschließenden und erschöpfenden Regelungsinhalt hat oder Darstellungen und Angaben in den mit eingereichten Bauvorlagen nebst grünen Eintragungen und den dort enthaltenen Eintragungsvermerken, die sie zum Bestandteil der Baugenehmigung machen, bei der inhaltlichen Bestimmung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung mit dem Ergebnis heranzuziehen sind, dass entgegen dem Wortlaut der Baugenehmigung auch die Bausubstanz genehmigt wird, rechtfertigt nicht die Zulassung, weil der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts - hier der umstrittenen Baugenehmigung vom 13. Juni 2000 - keine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 -). Zudem scheitert die Zulassung der Revision daran, dass Form und Inhalt einer Baugenehmigung durch die BauO NRW, die dem irrevisiblen Landesrecht angehört, geregelt werden und mithin die Frage, ob und inwieweit auch die Bauvorlagen bei der inhaltlichen Bestimmung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind, der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

3 Die Frage, ob es auf einen schweren und unerträglichen Eingriff ankommt, wenn eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt, so dass er gehindert ist, der Inanspruchnahme des Notwegerechts die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Klägerin angenommen hat, dass ein Abwehranspruch des Nachbarn aus Art. 14 Abs. 1 GG in Fallgestaltungen der vorliegenden Art von einem schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum abhängt. Die Vorinstanz stellt an den Abwehranspruch vielmehr geringere Anforderungen und verneint ihn erst dann, wenn die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks infolge einer Bebauung derart unwesentlich ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nachteile entsprechend der Interessenbewertung des § 906 Abs. 1 BGB ohne weiteres hinnehmen muss (UA S. 18). Das steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 - (BRS 30 Nr. 140). Aus diesem Grund liegt auch die behauptete Divergenz nicht vor.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.