Beschluss vom 01.11.2004 -
BVerwG 7 B 142.04ECLI:DE:BVerwG:2004:011104B7B142.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2004 - 7 B 142.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:011104B7B142.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 142.04

  • VG Berlin - 23.07.2004 - AZ: VG 31 A 12.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 80 000 € festgesetzt.

Die Kläger machen vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück geltend, an dem ihre Rechtsvorgängerin einen Miteigentumsanteil hielt, bis es auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen der Verhandlungen der Republik Österreich mit der DDR über die Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen reichte die österreichische Seite eine den Miteigentumsanteil betreffende Anmeldung der Rechtsvorgängerin der Kläger ein. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen, weil der Miteigentumsanteil wirksam in das Entschädigungsabkommen DDR/Österreich vom 21. August 1987 einbezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen von der einen Vertragspartei in einem Sinn ausgelegt werden dürfe, der einen nachhaltigen Verstoß gegen die Verfassung der anderen Vertragspartei bewirke, würde in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten sein. Die Beschwerde sieht den Verfassungsverstoß darin, dass Österreich nach dem Urteil des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 1992 (RGV, B VI 4) in dem Entschädigungsabkommen nicht namens seiner Staatsbürger auf deren Ansprüche verzichtet habe, während die deutsche Seite von einem solchen Verzicht ausgehe. Auf diese Streitfrage würde es in einem Revisionsverfahren nicht ankommen, weil der Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG nur voraussetzt, dass der betroffene Vermögensgegenstand in das Entschädigungsabkommen wirksam einbezogen worden ist (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115). Ob individuelle Ansprüche, die Gegenstand des Entschädigungsabkommens waren, erloschen sind oder als erloschen gelten, ist hiernach ebenso unerheblich wie die Frage, ob die österreichische Seite durch den Vertragsabschluss auf die betroffenen Ansprüche ihrer Staatsbürger verzichtet hat.
Auch die Fragen, ob aus der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG abgeleitet werden könne, dass sie Ansprüche nach dem Vermögensgesetz allein deshalb ausschließe, weil wegen desselben Vermögensverlusts bereits Entschädigung gewährt worden sei oder von dem Betroffenen hätte beansprucht werden können, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das folgt schon daraus, dass das Verwaltungsgericht die Erwägung, auf die diese Fragen zielen, nur hilfsweise, nämlich für den Fall angestellt hat, dass der entscheidungstragenden Hauptbegründung nicht zu folgen sein sollte. Die Hauptbegründung, mit der das Verwaltungsgericht einen vorsorglich gestellten Beweisantrag der Kläger zur Auslegung des Entschädigungsabkommens und zum vertraglichen Erklärungswillen der österreichischen Bundesregierung abgelehnt hat, besteht darin, dass die Vertragsauslegung eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage und der Erklärungswille durch ein Schreiben des österreichischen Bundeskanzlers vom 19. März 1999 geklärt sei. Da die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hat, könnte die Revision selbst dann nicht zugelassen werden, wenn die gegen die Hilfsbegründung erhobene Grundsatzrüge erfolgreich wäre (Beschluss vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209).
Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es Zweck des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG ist, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen zu vermeiden, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind (Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 <181>; Urteil vom 31. Juli 1997 a.a.O). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung verbindet sich damit entgegen der Annahme der Beschwerde schon deshalb nicht, weil Entschädigungsabkommen völkerrechtliche Bindungen entfalten, die eine nachträgliche Rückabwicklung der durch die Vertragspartner ausgezahlten Entschädigungen nicht ohne weiteres zulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.